wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26.09.2013
32 Ss 110/13 -

Einsatz von Blaulicht während Fahrt mit Privatwagen kann strafbare Amtsanmaßung darstellen

Äußerer Anschein der hoheitlichen Tätigkeit begründet Strafbarkeit

Wer mit seinem mit Blaulicht ausgestatteten Privatwagen fährt, kann sich wegen Amtsanmaßung nach § 132 StGB strafbar machen. Dabei begründet allein der äußere Anschein der hoheitlichen Tätigkeit die Strafbarkeit. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall fuhr im Dezember 2011 der Fahrer eines silberfarbenen Mercedes mit Blaulicht durch die Gegend. Nach Auffassung des Amtsgerichts Hannover täuschte der Fahrer damit vor, ein Polizeibeamter im Einsatz zu sein. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang auch darauf ab, dass an der Fahrzeugseite blaue Streifen angebracht waren. Es verurteilte den Fahrer daher wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €. Gegen diese Entscheidung legte der Mercedesfahrer Revision ein.

Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung bestand

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des Mercedesfahrers zurück. Es führte weiter aus, dass zur Verwirklichung der Amtsanmaßung nicht erforderlich sei, dass sich der Täter persönlich als Amtsträger ausgibt. Es genüge vielmehr, wenn sich sein Verhalten dem äußeren Anschein nach als hoheitlich darstellt. Dies sei der Fall, wenn die Handlung aus Sicht eines objektiven Beobachters als hoheitliches Handeln erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass einzelne Verkehrsteilnehmer einer solchen Verwechslung nicht unterliegen.

Einsatz von Blaulicht und äußere Erscheinung des Fahrzeugs deuteten auf hoheitliche Tätigkeit hin

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne ein Verkehrsteilnehmer aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aus der Verwendung eines Blaulichts und dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs, das silbergrau lackiert war und blaue Streifen an der Fahrzeugseite aufwies, grundsätzlich auf eine hoheitliche Tätigkeit schließen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.01.2013
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 97Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 97
  • NStZ-RR 2014, 25Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 25

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Celle_32-Ss-11013_Einsatz-von-Blaulicht-waehrend-Fahrt-mit-Privatwagen-kann-strafbare-Amtsanmassung-darstellen.news17578.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 17578 Dokument-Nr. 17578

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.