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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26.01.2013
31 Ss 50/12 -

Vorsätzliche Straßenverkehrs­gefährdung durch Nutzen einer Gegenfahrspur beim Abbiegen

Autofahrer handelt grob verkehrswidrig und rücksichtslos

Wer zum Abbiegen an einer Kreuzung die Gegenfahrspur nutzt, um schneller voranzukommen, und dabei einen Fußgänger verletzt, macht sich wegen vorsätzlicher Straßenverkehrs­gefährdung strafbar. Denn der Autofahrer handelt in einem solchen Fall grob verkehrswidrig und rücksichtslos. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall beförderte ein Taxifahrer in einer Nacht im Februar 2011 zwei weibliche Fahrgäste. Während der gesamten Fahrt fuhr er äußerst zügig durch die Innenstadt. An einer T-Kreuzung bog der Taxifahrer nach links in eine Straße ein. Er reduzierte dabei seine hohe Geschwindigkeit nicht. Um daher nicht aus der Kurve zu fliegen, nutze er, die für den Gegenverkehr vorgesehene Fahrspur. Diese wollte in dem Moment ein Fußgänger überqueren. Der Taxifahrer konnte nicht mehr ausweichen und erfasste den Fußgänger. Aufgrund des Unfalls erlitt der Passant erhebliche Verletzungen. Das Amtsgericht verurteilte den Taxifahrer wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Falschfahren an einem Fußgängerüberweg und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45 €. Zudem wurde gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Die Berufung des Taxifahrers blieb erfolglos, so dass er Revision einlegte.

Falschfahren an einem Fußgängerüberweg lag nicht vor

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte im Grunde nach das Urteil des Amtsgerichts. Jedoch habe seiner Ansicht nach keine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung durch Falschfahren an einem Fußgängerüberweg vorgelegen (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 c StGB). Denn die Vorschrift erfasse ausschließlich den Fußgängerüberweg im Sinne von § 26 StVO, also den mit einem Zebrastreifen markierten Überweg. Ein solcher habe hier aber nicht vorgelegen.

Straßenverkehrsgefährdung wegen zu schnellen Fahrens an Straßeneinmündungen

Die Richter sahen das Verhalten des Taxifahrers dennoch als vorsätzliche Straßengefährdung an, da er an einer Straßeneinmündung zu schnell gefahren sei (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB). Außer Betracht habe dabei bleiben können, ob der Taxifahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hatte. Denn wer eine falsche Fahrspur nutzt, müsse seine Geschwindigkeit derart drosseln, dass Gefahren für entgegenkommende Fahrzeuge sowie für Passanten ausgeschlossen werden. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich darauf verlassen dürfen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen drohen, die infolge straßenverkehrswidriger Nutzung entgegen der Fahrtrichtung fahren.

Taxifahrer beachtete aus eigensüchtigen Motiven nicht seine Verkehrspflicht

Nach Auffassung des Gerichts habe sich der Taxifahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten. Insbesondere sei sein Motiv zu berücksichtigen gewesen. Als Motiv für sein zu schnelles Fahren habe in Betracht kommen können, dass er den weiblichen Fahrgästen imponieren oder die Fahrt schnellstmöglich beenden wollte. Beide Fälle stellen sich als ein Hinwegsetzen über Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2013, 252Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 252

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