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Wer zum Abbiegen an einer Kreuzung die Gegenfahrspur nutzt, um schneller voranzukommen, und dabei einen Fußgänger verletzt, macht sich wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung strafbar. Denn der Autofahrer handelt in einem solchen Fall grob verkehrswidrig und rücksichtslos. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall beförderte ein Taxifahrer in einer Nacht im Februar 2011 zwei weibliche Fahrgäste. Während der gesamten Fahrt fuhr er äußerst zügig durch die Innenstadt. An einer T-Kreuzung bog der Taxifahrer nach links in eine Straße ein. Er reduzierte dabei seine hohe Geschwindigkeit nicht. Um daher nicht aus der Kurve zu fliegen, nutze er, die für den Gegenverkehr vorgesehene Fahrspur. Diese wollte in dem Moment ein
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte im Grunde nach das Urteil des Amtsgerichts. Jedoch habe seiner Ansicht nach keine vorsätzliche
Die Richter sahen das Verhalten des Taxifahrers dennoch als vorsätzliche Straßengefährdung an, da er an einer Straßeneinmündung zu schnell gefahren sei (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB). Außer Betracht habe dabei bleiben können, ob der Taxifahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hatte. Denn wer eine falsche Fahrspur nutzt, müsse seine Geschwindigkeit derart drosseln, dass Gefahren für entgegenkommende Fahrzeuge sowie für Passanten ausgeschlossen werden. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich darauf verlassen dürfen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen drohen, die infolge straßenverkehrswidriger Nutzung entgegen der Fahrtrichtung fahren.
Nach Auffassung des Gerichts habe sich der Taxifahrer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16147
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