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Besteht für ein Fahrzeug eine vorläufige Deckungszusage, so gilt das Fahrzeug als haftpflichtversichert. Eine Strafbarkeit nach § 6 PflVG (Fahren ohne bestehende Haftpflichtversicherung) kommt dann nicht in Betracht. Zudem führt ein Verstoß gegen die Versicherungsbedingungen nicht zu einem Erlöschen des Versicherungsschutzes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Fahrzeugbesitzer von seinem
Das Oberlandesgericht Celle führte zunächst aus, dass eine Strafbarkeit wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 6 PflVG nur dann vorliegt, wenn ein Fahrzeug gebraucht werde, obwohl kein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag besteht. Ein solcher bestehe zudem auch dann, wenn eine vorläufige
Der vorläufige Versicherungsschutz bestehe zwar regelmäßig nur ab dem Tag der Zulassung, so dass Oberlandesgericht weiter. Darüber hinaus seien aber auch Zulassungsfahrten mit einem ungestempelten Kennzeichen vom Versicherungsschutz umfasst. Nach den
Ein möglicher Verstoß gegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17991
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