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Während einer intakten Ehe hat jeder Ehegatte einen auf § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Anspruch auf Mitbenutzung der Ehewohnung. Das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 1361 b Abs. 1 BGB ist keine Voraussetzung. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 beantragte ein Ehemann beim Amtsgericht Cuxhaven Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er wurde von seiner Ehefrau aus der
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Ehemanns. Seinem Anspruch auf
Das Recht auf
Der Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2022
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32227
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