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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 11.05.2023
21 WF 43/23 -

Bezug von Bürgergeld durch Unterhalts­pflichtigen steht gerichtlicher Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch Unterhalts­vorschuss­kasse nicht entgegen

§ 7a UVG regelt lediglich Unmöglichkeit der Vollstreckung

Bezieht ein Unterhalts­pflichtiger Leistungen nach dem SGB II, so steht dies einer gerichtlichen Geltendmachung des Kindes­unterhalts­anspruchs durch die Unterhalts­vorschuss­kasse nicht entgegen. Der § 7 a UVG regelt lediglich, dass die Vollstreckung nicht möglich ist. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden beantragte die Unterhaltsvorschusskasse im Jahr 2022 beim Amtsgericht Cuxhaven die Verpflichtung, dass der Vater zweier minderjähriger Kinder rückständigen Unterhalt zahlt. Die Kinder lebten bei der Mutter, welche den Unterhaltsvorschuss erhielt. Der Kindesvater bezog Leistungen nach dem SGB II. Er hielt deswegen mit Verweis auf § 7 a UVG eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung für unzulässig.

Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung des rückständigen Unterhalts

Das Oberlandesgericht Celle hielt die gerichtliche Geltendmachung des rückständigen Unterhalts für zulässig. Die Vorschrift des § 7 a UVG stehe dem nicht entgegen, da diese lediglich die Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs entfallen lasse. Für diese Auslegung der Vorschrift spreche deutlich die Entstehungsgeschichte.

Kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Das Oberlandesgericht sah auch keine Probleme mit dem Rechtsschutzbedürfnis für eine Titulierung. Es sei nämlich zu beachten, dass § 7 a UVG die Vollstreckung nur hindert, solange die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen. Es stehe daher nicht fest, ob von dem Titel dauerhaft kein Gebrauch gemacht werden könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2023
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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