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Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom 10.03.2021
2 Ss (OWi) 348/20 -

Zustellung eines Bußgeldbescheids durch elektronische Übermittlung eines Fotos an die Betroffene durch Mutter

Heilung eines Zustellungsmangels durch Fotoübermittlung

Ein Zustellungsmangel kann dadurch geheilt werden, dass der Betroffene elektronisch ein Foto des Bescheids übermittelt bekommt. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen der Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h erging gegen eine Autofahrerin ein Bußgeldbescheid. Der Bescheid wurde an die Adresse der Mutter der Betroffenen gesendet, wo die Betroffene aber seit langer Zeit schon nicht mehr wohnhaft war. Die Mutter fertigte mit ihrem Mobiltelefon ein Foto des Bußgeldbescheids an und übersandte das Foto an die Betroffene. Diese legte anschließend durch ihren Rechtsanwalt Einspruch gegen den Bescheid ein.

Amtsgericht wies Einspruch zurück

Das Amtsgericht Verden (Aller) wies den Einspruch zurück und verurteilte die Betroffene zur Zahlung einer Geldbuße von 320 EUR. Zudem verhängte es ein Fahrverbot für einen Monat. Gegen diese Entscheidung legte die Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Sie führte unter anderem an, dass ihr der Bußgeldbescheid nicht zugestellt worden sei.

Oberlandesgericht bejaht Zustellung des Bußgeldbescheids

Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass der Bußgeldbescheid der Betroffenen zugestellt wurde. Zwar habe ein Zustellungsmangel vorgelegen, jedoch sei dieser geheilt worden. Denn der Bußgeldbescheid sei der Betroffenen tatsächlich zugegangen. Durch die Weiterleitung des Bescheids in Form eines Fotos habe die Betroffene tatsächlich Kenntnis davon erlangt.

Perfekte technische Reproduktion des Originals

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei entscheidend darauf abzustellen, dass es sich um eine nicht fehleranfällige technische Reproduktion des Originals handelt. In diesem Fall seien anders als bei mündlicher Überlieferung oder Abschriften Übertragungsfehler ausgeschlossen. Auslassungen oder sinnentstellende Textveränderungen seien technisch nicht möglich bzw. denkbare Mängel in Form eines Fehlens ganzer Seiten oder ein Abschneiden von Textteilen offenkundig. Es könne keinen Unterschied machen, ob jemand einen Bußgeldbescheid per Mail in Kopie erhält oder eine Ablichtung in Form eines Fotos elektronisch zugesandt bekommt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2021
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Verden, Urteil vom 16.09.2020
    [Aktenzeichen: 9b 174/20]
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