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Nimmt ein Prüfungskandidat nach einer Bedenkzeit das Angebot des Referatsleiters eines Prüfungsamtes zur Übergabe von Sachverhalts- und Lösungsskizzen an, so macht er sich wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat gemäß § 353 b Abs. 1 BGB strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Prüfungskandidat im Frühjahr 2013 beim ersten Versuch durch das zweite juristische Staatsexamen durchgefallen war, trat ein Referatsleiter des Landesjustizprüfungsamtes während der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung an den Kandidaten heran und bot ihm die
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Lüneburg verurteilten den Angeklagten wegen Beihilfe zum
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen Beihilfe zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26203
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