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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 05.09.2016
2 Ss 103/16 -

Strafbare Beihilfe eines Prüflings zum Geheimnisverrat bei Entgegennahme von Sachverhalts- und Lösungsskizzen für juristisches Staatsexamen

Prüfling forderte nach Bedenkzeit Sachverhalts- und Lösungsskizzen vom Referatsleiter des Prüfungsamtes

Nimmt ein Prüfungskandidat nach einer Bedenkzeit das Angebot des Referatsleiters eines Prüfungsamtes zur Übergabe von Sachverhalts- und Lösungsskizzen an, so macht er sich wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat gemäß § 353 b Abs. 1 BGB strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Prüfungskandidat im Frühjahr 2013 beim ersten Versuch durch das zweite juristische Staatsexamen durchgefallen war, trat ein Referatsleiter des Landesjustizprüfungsamtes während der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung an den Kandidaten heran und bot ihm die Übergabe der Sachverhalts- und Lösungsskizzen für vier der zu schreibenden acht Klausuren an. Der Prüfungskandidat erbat sich zunächst Bedenkzeit und nahm das Angebot schließlich ein oder zwei Tage später an. Er vereinbarte daher mit dem Referatsleiter einen Termin, bei dem er die Skizzen entgegennahm. Der Prüfungskandidat bestand daraufhin das Examen. Nachdem der Sachverhalt bekannt wurde, gab er jedoch das Examen wieder zurück. Zudem wurde der Prüfungskandidat wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat angeklagt.

Amtsgericht und Landgericht verurteilten Angeklagten zur Bewährungsstrafe

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Lüneburg verurteilten den Angeklagten wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Angeklagten. Er gab an, lediglich die Sachverhalts- und Lösungsskizzen entgegengenommen zu haben. Darin könne keine Beihilfe gesehen werden.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Strafbarkeit

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat gemäß § 353 b Abs. 1 BGB strafbar gemacht. Der Angeklagte habe sich keinesfalls darauf beschränkt, rein passiv die Sachverhalts- und Lösungsskizzen entgegenzunehmen. Vielmehr sei es nach Ablauf der Bedenkzeit der Angeklagte selbst gewesen, der Kontakt mit dem Referatsleiter aufnahm, um das Angebot anzunehmen und ein zweites Treffen initiierte. Damit habe er bereits im Stadium der Tatvorbereitung wesentlich zur späteren Tatbegehung beigetragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lüneburg, Urteil vom 25.01.2016
  • Landgericht Lüneburg, Urteil vom 01.06.2016
    [Aktenzeichen: 29 Ns 51/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2017, 81Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 81

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