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Es ist im Grundsatz nicht möglich, einem Elternteil nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis zur Durchsetzung von Forderungen des Kindes gegen den anderen Elternteil zu übertragen. Die Vorschrift findet für den Fall keine Anwendung. Es ist daher die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall waren die Eltern dreier minderjähriger
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Kindesvaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. § 1628 BGB sei auf die
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bedürfe es für die
Eine Ausnahme könne nach Ansicht des Oberlandesgerichts gemacht werden, wenn es um Unterhaltsansprüche des Kindes im Rahmen eines Wechselmodells gehe. In diesem Fall komme die Anwendung des § 1628 BGB in Betracht, so dass einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28113
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