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Der Vorrang eines Linienbusses an einer Haltestelle nach § 20 Abs. 5 StVO setzt voraus, dass das Einfahren in den an sich bevorrechtigten fließenden Verkehr rechtzeitig angezeigt wird. Fehlt es daran und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Pkw, trägt der Linienbusfahrer dafür das Verschulden. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 kam es in Verden zwischen einem Linienbus und einem Pkw zu einem
Das Oberlandesgericht Celle entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Es spreche ein
Zwar sei dem Kläger kein Verschulden an dem Unfall anzulasten, so das Oberlandesgericht. Jedoch müsse er sich die erhöhte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2022
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31371
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