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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 17.06.2009
14 U 62/08 -

OLG Celle: Kein automatischer Anspruch auf Mehrvergütung bei verzögertem Vergabeverfahren

Bieter muss auf während der verlängerten Zuschlagsfrist eingetretene Preiserhöhungen hinweisen

Ein Auftragnehmer hat bei verzögertem Vergabeverfahren keinen automatischen Anspruch auf Mehrvergütung durch den öffentlichen Auftraggeber. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Die Frage, wer die Mehrkosten durch eine Bauzeitverschiebung, z.B. durch zwischenzeitlich gestiegene Materialkosten, zu tragen hat, wenn bei der Vergabe von Bauaufträgen durch die öffentliche Hand ein Mitbieter ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat, dieses aber erfolglos bleibt, beschäftigt seit einiger Zeit die Obergerichte. Weder der Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten hat, noch die öffentliche Hand können das Nachprüfungsverfahren verhindern und wollen daher die Mehrkosten nicht tragen. Der BGH hat mit Urteil vom 11. Mai 2009 die Mehrkosten dem öffentlichen Auftraggeber auferlegt, wenn der Zuschlag unverändert auf das Angebot erteilt worden ist.

Eine andere Konstellation hat der das Oberlandesgericht Celle entschieden. Bei diesem Fall machte ein Berliner Straßenbauunternehmen Mehrkosten für die verzögerte Erteilung des Zuschlages für ein Straßenbauvorhaben im Raum Verden geltend. Anders als bei dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der öffentliche Auftraggeber nach dem verzögerten Vergabeverfahren im Zuschlagsschreiben jedoch neue Fertigstellungsfristen bestimmt.

Neues Angebot führt zu Mehrkostenübernahme durch den Auftragnehmer

Bei dieser Fallgestaltung, so das OLG, hat die öffentliche Hand das ursprüngliche Gebot des Bauunternehmens nur in modifizierter Form angenommen. Rechtlich handelt es sich damit um ein neues Angebot unter Ablehnung des ursprünglichen Angebotes im Sinne des § 150 Abs. 2 des BGB. Unter diesen Umständen hätte der Bieter auf während der verlängerten Zuschlagsfrist eingetretene Preiserhöhungen hinweisen und gegebenenfalls durch eine erneute Ablehnung des neuen Angebotes einen neuen Preis verlangen müssen. Versäume der Bieter dies, könne der öffentliche Auftraggeber davon ausgehen, dass der Bieter trotz der eingetretenen Preiserhöhungen auskömmlich kalkuliert habe, und sei nicht verpflichtet, sich nach Ablauf der Annahmefrist auf einen geänderten Preis einzulassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 25.06.2009

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