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Ein Busunternehmen, von dessen Omnibus eine auf die Straße gestürzte Radfahrerin überfahren wurde, kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen und damit seine aus der allgemeinen Betriebsgefahr resultierende Haftung ausschließen. Das hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle am 12. Mai 2005 entschieden (14 U 231/04).
Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Im Februar 2003 war eine Radfahrerin auf der Hannoverschen Straße in Celle Richtung Innenstadt unterwegs. Als sie eine Bushaltestelle passierte, wurde sie versehentlich von einem dort wartenden Schüler angestoßen und fiel schließlich auf die Fahrbahn. Dort wurde sie von dem gerade anfahrenden Bus der Beklagten überfahren und erlitt erhebliche Verletzungen.
Wie bereits das Landgericht Lüneburg in erster Instanz sah der 14. Zivilsenat in der Berufung zwar eine Mithaftung der Radfahrerin zu 1/3 als gegeben an, weil sie angesichts des Gedränges an der Bushaltestelle nicht abgestiegen war und das Rad nicht geschoben hatte.
Der Senat folgte aber auch nicht der Auffassung des beklagten Busunternehmens, der Unfall sei durch höhere Gewalt verursacht worden. Höhere Gewalt liege nur vor, wenn es sich um eine Einwirkung von außen handele, die außergewöhnlich und nicht abwendbar sei. Auch wenn den Busfahrer hier keine Schuld treffe, der Unfall für ihn also nicht abwendbar gewesen sei, fehle es doch an den übrigen Voraussetzungen. Mit dem Sturz habe sich vielmehr ein typisches Betriebsrisiko des Busverkehrs verwirklicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 20.05.2005
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Dokument-Nr. 514
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