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Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem PKW und einer Bahn, weil die Bahnübergangssicherungsanlagen ausgefallen sind, begründet dies grundsätzlich die Alleinhaftung des Bahnbetreibers. Mit einem Herannahen eines Zuges muss in einem solchen Fall grundsätzlich nicht gerechnet werden. Eine Mithaftung kommt nur in Betracht, wenn der herannahender Zug erkennbar war. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Vormittag im August 2019 kam es an einem
Das Landgericht Bückeburg hielt die Beklagte für allein verantwortlich an dem Unfall und gab der Schmerzensgeldklage daher statt. Es sprach der Klägerin weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 56.000 € zu. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Beklagte hafte allein für die Unfallfolgen. Grundsätzlich könne ein Kraftfahrer bei straßenseitig ausgeschalteten technischen Sicherungsanlagen an Bahnübergängen darauf vertrauen, dass sich kein Zug nähert. Bei einem
Der Beklagten sei ein hohes Verschulden anzulasten, so das Oberlandesgericht. Der Beklagte sei die Störanfälligkeit des Bahnübergangs bekannt gewesen, da in weniger als einem Monat die Sicherungsanlagen 15mal ausgefallen waren. Die Beklagte hätte daher Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen bis die Ursache der Störungsserie ermittelt und behoben wurde. So wäre eine Sperrung des Bahnübergangs, die Einsetzung von Streckenposten oder eine erhebliche Reduzierung der Geschwindigkeit der Züge in Betracht gekommen.
Das Oberlandesgericht erachtete ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 60.000 € für angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass die Klägerin ein Polytrauma mit gedecktem Schädelhirntrauma und multiple Kontusionsblutungen rechts frontal und temporal, eine Rippenserienfraktur rechts, mit traumatischem Pneumohämatothorax rechts, eine ausgedehnte Rissquetschwunde am distalen Oberarm rechts, eine Radiusköpfchenfraktur mit Gelenkbeteiligung und knöcherne Absprengung am Olekranon rechts und eine Milzkontusion erlitt. Zudem musste sie am großen Zeh des linken Fußes operiert werden, da der Zeh durch den Unfall starke Risse enthielt und diese sich entzündet hatten. Ferner verlor sie beim Unfall drei Zähne im Unterkiefer, musste ein Gebiss tragen und litt unter einer Rückentwicklung des Kiefers. Schmerzensgelderhöhend wurde zudem berücksichtigt, dass die Beklagte jegliche Mitverantwortung abstritt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2023
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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