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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 31.01.2023
14 U 133/22 -

Zusammenstoß von PKW mit Bahn wegen Ausfalls der Bahn­übergangs­sicherungs­anlagen begründet grundsätzlich Alleinhaftung des Bahnbetreibers

Mit Herannahen eines Zuges muss grundsätzlich nicht gerechnet werden

Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem PKW und einer Bahn, weil die Bahn­übergangs­sicherungs­anlagen ausgefallen sind, begründet dies grundsätzlich die Alleinhaftung des Bahnbetreibers. Mit einem Herannahen eines Zuges muss in einem solchen Fall grundsätzlich nicht gerechnet werden. Eine Mithaftung kommt nur in Betracht, wenn der herannahender Zug erkennbar war. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Vormittag im August 2019 kam es an einem Bahnübergang in Niedersachsen zu einer Kollision zwischen einem PKW und einer Regionalbahn. Dabei wurde die Fahrerin des PKW schwer verletzt. Grund für den Unfall war, dass sowohl die Schranken als auch die Lichtanlage wegen eines Defekts nicht funktionierten. Da die Sicht auf die Bahnstrecke wegen Bewuchses eingeschränkt war, hatte die PKW-Fahrerin den herannahenden Zug nicht bemerkt. Der Zugführer hatte noch gebremst als er bemerkte, dass die Schranken oben waren. Die Bahn bestritt jede Verantwortung an den Unfall, zahlte aber an die PKW-Fahrerin ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 4.000 €. Dieser war der Betrag zu wenig und erhob daher Klage.

Landgericht gab Schmerzensgeldklage statt

Das Landgericht Bückeburg hielt die Beklagte für allein verantwortlich an dem Unfall und gab der Schmerzensgeldklage daher statt. Es sprach der Klägerin weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 56.000 € zu. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls vollständige Haftung des Bahnbetreibers

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Beklagte hafte allein für die Unfallfolgen. Grundsätzlich könne ein Kraftfahrer bei straßenseitig ausgeschalteten technischen Sicherungsanlagen an Bahnübergängen darauf vertrauen, dass sich kein Zug nähert. Bei einem Zusammenstoß infolge geöffneter Schranken sei deshalb im Grundsatz von der Alleinhaftung des Bahnbetreibers auszugehen. Eine Mithaftung des Kraftfahrers komme in Betracht, wenn der herannahender Zug für den Kraftfahrer erkennbar war. So lag der Fall hier nicht.

Hohes Verschulden der Bahn

Der Beklagten sei ein hohes Verschulden anzulasten, so das Oberlandesgericht. Der Beklagte sei die Störanfälligkeit des Bahnübergangs bekannt gewesen, da in weniger als einem Monat die Sicherungsanlagen 15mal ausgefallen waren. Die Beklagte hätte daher Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen bis die Ursache der Störungsserie ermittelt und behoben wurde. So wäre eine Sperrung des Bahnübergangs, die Einsetzung von Streckenposten oder eine erhebliche Reduzierung der Geschwindigkeit der Züge in Betracht gekommen.

Schmerzensgeld von insgesamt 60.000 €

Das Oberlandesgericht erachtete ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 60.000 € für angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass die Klägerin ein Polytrauma mit gedecktem Schädelhirntrauma und multiple Kontusionsblutungen rechts frontal und temporal, eine Rippenserienfraktur rechts, mit traumatischem Pneumohämatothorax rechts, eine ausgedehnte Rissquetschwunde am distalen Oberarm rechts, eine Radiusköpfchenfraktur mit Gelenkbeteiligung und knöcherne Absprengung am Olekranon rechts und eine Milzkontusion erlitt. Zudem musste sie am großen Zeh des linken Fußes operiert werden, da der Zeh durch den Unfall starke Risse enthielt und diese sich entzündet hatten. Ferner verlor sie beim Unfall drei Zähne im Unterkiefer, musste ein Gebiss tragen und litt unter einer Rückentwicklung des Kiefers. Schmerzensgelderhöhend wurde zudem berücksichtigt, dass die Beklagte jegliche Mitverantwortung abstritt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2023
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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