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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.11.2021
13 U 84/20 -

Irreführung der Verbraucher aufgrund auf Eierkarton aufgebrachte Angabe "Eier von nachweislich salmonellenfreien Hühnern"

Tatsächlich nur stichprobenartige Testung der Legehennen-Herde alle zwei Wochen

Die auf einem Eierkarton aufgebrachte Angabe "Eier von nachweislich salmonellenfreien Hühnern" stellt eine Irreführung der Verbraucher dar, wenn es lediglich zu stichprobenartigen Testungen der Legehennen-Herde alle zwei Wochen kommt. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein im Jahr 2019 vor dem Landgericht Hannover gegen ein Unternehmen, welches in Dänemark produzierte Eier in Deutschland vertrieb, auf Unterlassung. Hintergrund dessen war, dass sich auf den Eierkartons der Beklagten folgender drucktechnisch hervorgehobener Hinweis befand: "Eier von nachweislich salmonellenfreien Hühnern". Tatsächlich wurden aber nur stichprobenartig die Legehennen-Herde alle zwei Wochen getestet. Aus Sicht des Klägers könne dies nicht die Salmonellenfreiheit jedes Eies gewährleisten. Somit liege eine Irreführung der Verbraucher vor. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Unterlassungsanspruch wegen Irreführung der Verbraucher

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe der Anspruch auf Unterlassung zu, da der Beklagten eine Irreführung der Verbraucher vorzuwerfen sei. Der Verbraucher werde die Angabe dahingehend verstehen, dass die Eier von Hühnern stammen, deren Salmonellenfreiheit zum Zeitpunkt des Eierlegens oder vor dem Inverkehrbringen der Eier durch die Beklagte jeweils durch einen entsprechenden Test nachgewiesen sei. Dieser Nachweis könne aber durch die im Zweiwochenturnus durchgeführten Testmethode nicht erbracht werden. Dem Verbraucher sei auch nicht bekannt, dass eine Testung der einzelnen Hühner unmöglich zu realisieren sei. Der Verbraucher werde sich keine Gedanken darüber machen, ob das Versprechen der Beklagten unrealistisch sein könnte.

Unwahrscheinlichkeit einer unentdeckten Salmonelleninfektion durch stichprobenartige Testung unerheblich

Es sei nach Ansicht des Oberlandesgericht unerheblich, dass trotz der stichprobenartigen Testung ein Inverkehrbringen von mit Salmonellen infizierten Eiern sehr unwahrscheinlich sei. Denn aus Sicht der Verbraucher bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen der plakativen und sehr eingängigen Werbeaussage und der von der Beklagten gezogenen Schlussfolgerung, dass eine unentdeckte Salmonelleninfektion von Hühnern sehr unwahrscheinlich sei, weil sie Schutzmaßnahmen treffe und alle zwei Wochen repräsentative Proben aus dem Statt der Herde getestet werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2022
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/tb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 23.11.2020
    [Aktenzeichen: 13 O 232/19]
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