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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 06.02.2018
13 U 134/17 -

Irreführende Bewerbung eines seit 20 Jahren zugelassenen homöopathischen Arzneimittels als "Neuheit"

Wettbewerbsverstoß begründet Unter­lassungs­anspruch

Wird ein homöopathisches Arzneimittel als "Neuheit" beworben, obwohl es bereits seit 20 Jahren zugelassen ist und sich der Wirkstoffgehalt nicht geändert hat, so liegt eine nach § 3 Abs. 1, 3a UWG, § 3 Abs. 1 HWG unzulässige Irreführung vor. Der darin liegende Wettbewerbsverstoß begründet einen Unter­lassungs­anspruch. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 bewarb ein Unternehmen ein homöopathisches Arzneimittel in einer Zeitschrift als "neu". Das Arzneimittel war seit dem Jahr 1978 zugelassen und besitzt seitdem denselben Wirkstoffgehalt. Das Unternehmen hatte die Zulassung für das Arzneimittel im Dezember 2016 erhalten und lediglich den Namen geändert. Ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder sah in der Bewerbung als "Neuheit" einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung als "Neuheit"

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Vereins. Ihm stehe gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung des Produkts als "Neuheit" zu. Denn die Aussage, bei dem Arzneimittel handele es sich um ein "neues" Produkt sei irreführend. Denn tatsächlich sei nur der Name des Medikaments neu, während die Wirkstoffzusammensetzung als solche unter einem anderen Namen mehr als 20 Jahren auf dem Markt gewesen sei. Somit liege gemäß § 3 Abs. 1, 3a UWH, § 3 Abs. 1 HWG eine unzulässige irreführende Werbung vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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