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Wird ein homöopathisches Arzneimittel als "Neuheit" beworben, obwohl es bereits seit 20 Jahren zugelassen ist und sich der Wirkstoffgehalt nicht geändert hat, so liegt eine nach § 3 Abs. 1, 3a UWG, § 3 Abs. 1 HWG unzulässige Irreführung vor. Der darin liegende Wettbewerbsverstoß begründet einen Unterlassungsanspruch. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 bewarb ein Unternehmen ein
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Vereins. Ihm stehe gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26207
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