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Ist es einer Fluggesellschaft nicht möglich, das Gepäck des Fluggastes in ein weit entferntes und weniger entwickeltes Land zeitnah zu befördern, so muss sie darauf hinweisen. Kommt sie dem nicht nach, kann dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises zustehen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 wollte ein Mann seinen 50. Geburtstag in einer Lodge im Landesinneren von Kenia feiern. Mehrere Gäste buchten daher einen Flug von Hannover nach Kenia. Zwar kam es zu dem Flug, jedoch wurde das Gepäck der Gäste erst mit einer Woche
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf
Die Rechtsfolge der Haftung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB gehe dahin, so das Oberlandesgericht, dass der Anspruchsinhaber so zu stellen sei, als wäre er vor Vertragsschluss aufgeklärt worden. Es werde also vermutet, dass der Geschädigte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung rational verhalten hätte. Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass die Kläger die Flugreise nicht gebucht hätten, wenn sie gewusst hätten, dass ihr Reisegepäck womöglich erst nach der Hälfte der Reisezeit ankommen würde.
Nach Auffassung des Oberlandesgericht sei jedoch nur die Hälfte des Flugpreises zu erstatten, da nämlich die Beförderung nach Deutschland zurück frei von Beanstandungen war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2023
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33218
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