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Wird ein Reisender durch einen an abseitiger Stelle der Hotelanlage angepflockten Esel gebissen, so muss der Reiseveranstalter dafür grundsätzlich nicht haften. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2009 wurde ein neun jähriger Junge während des Urlaubs in Tunesien von einem angepflockten
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen den Jungen. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadenersatz und
Zwar habe eine Reiseveranstalterin dafür zu sorgen, so das Oberlandesgericht weiter, dass die unter Vertrag genommene Hotelanlage verkehrssicher ist, dass Gefahrenquellen für die Reisegäste beseitigt werden oder gar nicht erst auftreten können. Ob und inwiefern sie ihrer Kontrollpflicht nachgekommen ist, sei aber unerheblich gewesen. Denn hätte die Reiseveranstalterin den
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2002 und erscheint im Rahmen der Reihe "Kuriose Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/NJW-RR 2003, 197/rb)
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Dokument-Nr. 17372
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