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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 06.09.2018
11 U 42/18 -

7-jähriges Kind läuft gegen verglaste Balkontür: Keine Haftung des Reiseveranstalters für Schnittverletzungen des Kindes

Balkontür war ausreichend markiert

Läuft ein 7-jähriges Kind gegen die verglaste Balkontür eines Hotelzimmers, so dass diese zerspringt und das Kind dadurch Schnittverletzungen erleidet, so haftet dafür nicht der Reiseveranstalter, wenn die Glasscheibe ausreichend markiert war. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann hatte für sich und seine Lebensgefährtin sowie ihrem 7-jährigen Sohn eine Pauschalreise nach Spanien für Juli 2016 gebucht. Noch am Ankunftstag kam es im Hotel zu einem Unfall. Das 7-jährige Kind wollte vom Hotelzimmer auf die Terrasse laufen und übersah dabei, dass die verglaste Balkontür noch verschlossen war. Die Glasscheibe bestand nicht aus Sicherheitsglas, so dass sie zersprang und der Junge Schnittverletzungen erlitt. Auf der Balkontür war im oberen Drittel eine milchglasartige Krone aufgeklebt. Im unteren Drittel befand sich ein dunkelblauer Punkt von ca. 6-7 cm Durchmesser. Der Stiefvater machte die Reiseveranstalterin für den Unfall verantwortlich und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 6.780 Euro.

Landgericht weist Schadensersatzklage ab

Das Landgericht Hannover wies die Schadensersatzklage ab. Seiner Ansicht nach könne der beklagten Reiseveranstalterin keine Verkehrssicherungspflichtverletzung angelastet werden. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein. Er meinte, ein 7-jähriges Kind hätte die Glasscheibe nicht wahrnehmen können. Zudem habe die Balkontür nicht den örtlichen Bauvorschriften entsprochen.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadenersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht. Es fehle insofern an einem Reisemangel.

Ausreichende Markierung der Glasscheibe der Balkontür

Der Beklagten sei nach Auffassung des Landgerichts keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Eine solche ergebe sich nicht aus einer unzureichenden Markierung der Glasfläche der Balkontür. Es sei schon fraglich, ob überhaupt eine diesbezügliche Verpflichtung für einen Reiseveranstalter bestehe. Jedenfalls sei die Balkontür so markiert gewesen, dass für einen durchschnittlich aufmerksamen Hotelgast erkennbar gewesen sei, dass das Türblatt der Balkontür aus einer Glasscheibe bestand. Dies gelte selbst dann, wenn die Markierung angesichts des Alters bzw. der Größe des Hotelgastes sich nicht auf Augenhöhe befinde.

Fehlender Vortrag zum Vorliegen örtlicher Bauvorschriften

Soweit der Kläger behauptete, dass die Balkontür nicht den örtlichen Bauvorschriften entsprochen habe, bemängelte das Oberlandesgericht, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, dass es nach spanischen Recht überhaupt eine Vorschrift gebe, die bestimmte Anforderungen an Glastüren im Hotelzimmer regele. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts zur prüfen, ob es solche Vorschriften gebe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil vom 08.02.2018
    [Aktenzeichen: 8 O 49/17]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 1436Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 1436
  • RRa 2018, 259Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 259

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