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Auch beim Gebrauchtwagenkauf stellt es einen Sachmangel dar, wenn das Produktionsdatum des Fahrzeugs und seine Erstzulassung zeitlich erheblich auseinanderfallen. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im November 2004 einen Citroen Xsara 1,6 SX mit einem Kilometerstand von lediglich 10 km gekauft. Aus der Rechnung ergab sich als Erstzulassungsdatum der 29. Januar 2004. Nachträglich erfuhr er, dass das Fahrzeug bereits im Februar 2002 gebaut worden war. Er wollte den Kauf daher rückgängig machen.
Der 11. Zivilsenat gab ihm - wie schon das Landgericht in erster Instanz - Recht. Da das Erstzulassungsdatum bzw. die relative Neuwertigkeit des Fahrzeugs Vertragsgrundlage geworden sei, stelle das Auseinanderfallen von Produktions- und Erstzulassungsdatum (hier: um 1 Jahr und 11 Monate) einen
Die Entscheidung des Senats folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Neufahrzeuge, nach der ein Pkw mit einer Lagerzeit von mehr als 12 Monaten nicht mehr als "fabrikneu" gelte.
Da das Fahrzeug im vorliegenden Fall "vermeintlich neuwertig" gewesen sei, gebe es keinen Grund, diese Grundsätze nicht zu übertragen.
Der Kläger musste sich allerdings einen Abzug vom zurückzugewährenden Kaufpreis für die zwischenzeitliche Nutzung des Kfz gefallen lassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 26.07.2006
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Dokument-Nr. 2834
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