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Eine geschiedene Ehefrau kann ihren Unterhaltsanspruch verlieren, wenn der geschiedene Ehemann gegenüber einem Kind und dessen Mutter, die wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig ist, unterhaltspflichtig wird. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden und dem Vater für seine beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt.
Der Antragsteller, ein Beamter aus Hannover, hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber seiner geschiedenen
Nach der Scheidung wurde ein Sohn des Antragstellers aus einer neuen Beziehung geboren. Mit der Begründung, er sei seinem Sohn und dessen Mutter, die nicht erwerbstätig ist, unterhaltspflichtig, möchte der Antragsteller erreichen, dass er seiner geschiedenen
Das Amtsgericht Hannover hatte dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt, weil es meinte, die mit ihm nicht verheiratete Mutter seines Sohnes und die geschiedene
Der Familiensenat des Oberlandesgerichts hat dem gegenüber in seinem Beschluss festgestellt, dass die beabsichtigte Klage auf Abänderung des Unterhalts hinreichende Erfolgsaussicht hat. Vom Einkommen des Antragstellers ist zunächst der Unterhalt für das Kind abzuziehen, das beiden Frauen nach neuem Unterhaltsrecht im Range vorgeht. Der Senat hat Zweifel geäußert, ob die beiden Frauen unterhaltsrechtlich gleichrangig sind. Im zweiten Rang stehen neben Elternteilen, die ein Kind betreuen, nur Ehegatten, die lange Zeit verheiratet waren. Als "lang" wurde eine Ehe bisher von der Rechtsprechung erst ab etwa 15 Jahren angesehen. Nach neuem Recht kommt noch hinzu, dass der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten haben muss. Die Krankheit der
Unabhängig von der Rangfrage steht der geschiedenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 23.10.2008
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Dokument-Nr. 6878
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