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Die Kosten einer längeren kieferorthopädischen Behandlung stellen so genannten Sonderbedarf dar, den das Kind zusätzlich zum normalen Unterhaltsbedarf verlangen kann. Diese Kosten seien nicht nur - gemessen am laufenden Unterhalt - außergewöhnlich hoch, sondern würden auch unregelmäßig anfallen, urteilte das Oberlandesgericht Celle.
Ein geschiedenes Ehepaar aus Hannover - beide Tierärzte - streitet um die Kosten einer längeren kieferorthopädischen Behandlung ihres bei Behandlungsbeginn 12jährigen Sohnes. Dieser lebt bei seiner Mutter und erhält von seinem Vater laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 360 €.
Für die Kosten der anstehenden Behandlung von knapp 4.000 € hatte die Mutter eine private Zusatz-Krankenversicherung abgeschlossen, die jedoch nur etwa die Hälfte der entstehenden Kosten übernahm. Mit der Klage verlangte die Mutter eine hälftige Beteiligung des Vaters an den restlichen Kosten. Der Vater lehnte dies ab. Er vertrat die Auffassung, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung müssten von seiner normalen Unterhaltsleistung bestritten werden.
Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Vater zur Zahlung. Seine Berufung wies das Oberlandesgericht Celle zurück. Der Senat sah die Kosten der medizinischen – kieferorthopädischen - Behandlung als so genannten Sonderbedarf an, den das Kind zusätzlich zum normalen Unterhaltsbedarf verlangen könne. Diese Kosten seien nicht nur - gemessen am laufenden Unterhalt - außergewöhnlich hoch, sondern würden auch unregelmäßig anfallen. Der vom Arzt vorgelegte Kostenplan sei letztlich unverbindlich. Weder der genaue Gesamtumfang noch der Anfall der Kosten innerhalb des Behandlungszeitraumes seien verlässlich vorhersehbar. Schließlich könnten aus dem laufenden Unterhalt auch keine ausreichenden Rücklagen gebildet werden. Da beide Eltern über Erwerbseinkommen verfügen, haben sie je zur Hälfte für den Sonderbedarf aufzukommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 12.12.2007
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Dokument-Nr. 5300
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