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Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 31.08.2021
4 WF 54/21 -

Gericht muss Vereinbarung der Eheleute über Kostenaufteilung der Scheidungskosten berücksichtigen

Abweichung von Kostenvereinbarung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe

Haben die Eheleute anlässlich der Scheidung eine Vereinbarung über die Kostenverteilung getroffen, hat das Gericht dies bei der Kostenentscheidung grundsätzlich zu berücksichtigen. Von der Vereinbarung darf nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgewichen werden, die das Gericht benennen muss. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht Bremen hatten die Eheleute im Dezember 2020 eine notarielle Vereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem geregelt war, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens der Ehemann tragen sollte. Trotz dieser Vereinbarung hat das Amtsgericht die Kosten gegeneinander aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass sich die Ehefrau an den Gerichtskosten zur Hälfte beteiligen musste. Sie legte daher gegen die Kostenentscheidung Beschwerde ein.

Keine Pflicht zur Kostentragung durch Ehefrau

Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Ehefrau. Zwar bestimme § 150 Abs. 1 FamFG, dass im Falle einer Scheidung die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG müsse aber das Gericht eine Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten berücksichtigen. Von der Vereinbarung dürfe nur abgewichen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen. Die Gründe müssen vom Gericht in der Begründung der Kostenentscheidung darlegt werden. Da derartige schwerwiegende Gründe weder dargelegt noch ersichtlich seien, sei die Kostenentscheidung gemäß der Vereinbarung der Beteiligten abzuändern gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2021
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 10.06.2021
    [Aktenzeichen: 67 F 1204/21]
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