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Damit ein Kind Unterhalt von seinem Vater verlangen kann, muss mit Hilfe eines Abstammungsgutachtens die Vaterschaft festgestellt werden. Dies gilt auch, wenn der potentielle Vater im europäischen Ausland lebt und sich weigert, daran mitzuwirken. Denn auch in diesem Fall ist hinsichtlich der Duldung der für ein Abstammungsgutachten erforderlichen Maßnahmen deutsches Recht anwendbar. Dies entschied das Oberlandesgericht Bremen.
Eine Frau begehrte die Feststellung der
Das Oberlandesgericht Bremen sah dies genauso wie die erste Instanz. Ungeachtet seiner italienischen Staatsangehörigkeit unterliege der Mann deutschem Prozessrecht. Nach diesem müsse er Maßnahmen, die zur Feststellung der Abstammung notwendig sind, dulden. Eine Weigerung wäre nur dann möglich, wenn diese Untersuchung nicht zumutbar sei. Dies sei hier nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Gegen die Art der Untersuchung (Speichelprobe) habe er auch nichts einzuwenden gehabt. Auch das mögliche Ergebnis der Untersuchung sei dem Beklagten zuzumuten. Zudem ist die Feststellung der Abstammung nicht schon deswegen unzumutbar, weil ihr Ergebnis zu ehelichen Konflikten führen kann. Auch potentielle Unterhaltspflichten machten diese Untersuchung nicht unzumutbar. Die geltend gemachten Verweigerungsgründe stünden jedenfalls hinter dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung der Tochter zurück.
Verweigere der Beklagte dennoch endgültig jede Mitwirkung und sei eine zwangsweise Durchsetzung nicht möglich (z. B. weil das belgische Recht diesbezüglich keine Zwangsmaßnahmen kennt), müsse der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung damit rechnen, dass die Vermutung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2009
Quelle: ra-online, Familienanwälte
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Dokument-Nr. 8622
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