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Eine Friseurkundin, der in einem Friseursalon bei einer durchgeführten Haarentkrausung schwerwiegende Verletzungen zugefügt werden, so dass die Kundin mehrere Monate eine Perücke tragen muss, hat Anspruch auf Schmerzensgeld (hier in Höhe von 4.000 Euro). Dies entschied das Oberlandesgericht Bremen.
Im zugrunde liegenden Fall besuchte die Klägerin im Oktober 2009 den Friseursalon des Beklagten in Bremen, um sich ihre
Vor dem Landgericht Bremen forderte die Klägerin vom Beklagten neben dem Ersatz von Verdienstausfall und sonstigen Kosten ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme sprach das Landgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld von lediglich 1.500 Euro zu. Die hiergegen beim Oberlandesgericht Bremen eingelegte Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg.
Das Oberlandesgericht Bremen verurteilte den Inhaber des Friseursalons zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 4.000 Euro. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht insbesondere die Schwere, die Art und die Dauer der Beeinträchtigung durch die entstellenden Verletzungen und die damit verbundenen Schmerzen berücksichtigt. Die Klägerin litt ca. 4 Monate an den Folgen der Verätzungen.
Schmerzensgelderhöhend wirkte sich außerdem die psychische Beeinträchtigung der Klägerin aus, die sich durch die Notwendigkeit ergab, dass sie etwa ein halbes Jahr lang eine Perücke tragen musste. Da es andererseits aber nicht zu einer bleibenden Beeinträchtigung gekommen ist, hat das Oberlandesgericht Bremen der Forderung der Klägerin nicht in voller Höhe statt gegeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2011
Quelle: Oberlandesgericht Bremen/ra-online
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