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Die Stadt Göttingen muss den Bewohnern eines Wohnkomplexes in Göttingen, den sie während der Corona-Pandemie hatte abriegeln lassen, kein Schmerzensgeld wegen Freiheitsentziehung und Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zahlen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in zweiter Instanz bestätigt.
Eine Vielzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern eines Wohnkomplexes in Göttingen fordern von der Stadt Göttingen Schmerzensgeld wegen Freiheitsentziehung und Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. In der Corona-Pandemie untersagte ihnen die Stadt auf Grundlage einer Absonderungsverfügung sieben Tage, ihre Wohnung zu verlassen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Das Gebäude wurde zur Durchsetzung der Maßnahme zeitweise mit einem Bauzaun umstellt und durch die Polizei abgeriegelt. Hintergrund der Maßnahme war das Ergebnis einer zuvor durchgeführten Reihentestung, bei der mehr als 100 der 668 Bewohnerinnen und Bewohner positiv auf das Coronavirus Sars-CoV-2 getestet worden waren. Ihren Antrag auf Schmerzensgeld begründeten die Bewohnerinnen und Bewohner insbesondere damit, dass sie aufgrund der rechtswidrigen Maßnahme in ihrer Fortbewegungsfreiheit beschränkt worden seien, Hunger und Schmerzen erlitten und sich wegen der
Die dagegen gerichteten Beschwerden blieben ohne Erfolg: Das OLG bestätigte die Entscheidungen des LG. Den antragstellenden Bewohnerinnen und Bewohnern stünde weder aufgrund der Absonderungsverfügung noch aufgrund der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2024
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online, (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34132
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