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Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied in einem Berufungsurteil insbesondere über die Frage, wie die Höhe des Nutzungsersatzes bei der Rückabwicklung von Leasingverträgen zu bemessen ist.
Ist ein
Das klagende Unternehmen erreichte aufgrund eines Mangels des von ihm geleasten Fahrzeugs Audi A6 Avant 50 TDI quattro tip-tronic eine
Die Beklagte rechnete ihrerseits mit der
Der Senat entschied, dass dieser Abrede keine Geltung zukomme. Anders als vom Landgericht Braunschweig angenommen handele es sich bei der unterzeichneten Erklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Beklagte einseitig für eine Vielzahl von Verträgen festgelegt habe. Um den Vertragspartner vor der einseitigen Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsmacht zu schützen, unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich inhaltlichen Beschränkungen und müssen klar und verständlich formuliert sein.
Zwar gebe es bei einer Preis- oder Berechnungsabrede keine Inhaltskontrolle, jedoch habe die Beklagte gegen das
Der Senat hat letztendlich die Anrechnung der
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31514
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