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Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass ein Besitzer eines VW-Diesel-Fahrzeugs mit eingebauter sogenannter Abschaltautomatik keinen Anspruch auf Austausch des Fahrzeugs gegen einen fabrikneuen Pkw hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls klagte gegen ein freies Autohaus als Verkäufer mit dem Ziel, einen fabrikneuen Pkw im Austausch gegen sein VW-Fahrzeug, Typ Caddy 1,6 TDI zu bekommen, weil in diesem ein Motor der Baureihe EA 189 mit einer sogenannten Abschaltautomatik verbaut war.
Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab. Das Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigte das Urteil. Zur Begründung führte das Gericht zunächst aus, dass der klägerische Antrag auf Lieferung des Ersatzfahrzeugs unzulässig sei. Ein solcher Antrag müsse so genau bestimmt sein, dass bei einer Verurteilung ein Gerichtsvollzieher wisse, was er vollstrecken müsse. Dies sei bei dem Antrag auf Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs mit einer "gleichartigen und gleichwertigen technischen Ausstattung" wie beim VW Caddy 1,6 TDI nicht der Fall, denn diese Worte würden einen zu weiten Spielraum lassen.
Die Berufung blieb aber auch in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen das Autohaus auf Nachlieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs für den ihm verkauften Pkw. Das Oberlandesgericht bejahte in diesem Zusammenhang ausdrücklich das Vorliegen eines Sachmangels. Ein Fahrzeug mit der vorliegenden Steuerungssoftware weise nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer erwarten könne.
Dennoch könne der Käufer im konkreten Fall keine Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs verlangen. Diese
Deliktische Ansprüche des Klägers bestünden ebenfalls nicht. Das freie Autohaus hafte nicht für etwaiges Verschulden der VW AG als Herstellerin.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)
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