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Im Jahr 2011 hat der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Eingang in das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gefunden. § 198 GVG ermöglicht den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, nach erhobener Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren in einem anschließenden Entschädigungsprozess die aus der Verzögerung entstandenen Nachteile geltend zu machen. Hierbei hat das Entschädigungsgericht unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darüber zu befinden, ob die u.a. aus dem Rechtsstaatsgebot folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dies hat das Oberlandesgerichts im Rahmen einer Entschädigungsklage bejaht und dem Kläger eine Entschädigung von rund 6.500,00 Euro wegen unangemessener Dauer eines beim Landgericht Göttingen geführten Verfahrens im Komplex "Göttinger Gruppe" zugesprochen.
In dem der Entschädigungsklage zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatten Anleger Ende 2011 den Kläger auf Schadensersatz verklagt. Das Verfahren war von der zuständigen Kammer als Pilotverfahren bestimmt worden, das vorrangig gefördert und als Grundlage für weitere gleichgelagerte Verfahren herangezogen werden sollte. Im Jahr 2013 gab die zuständige Kammer ein Gutachten in Auftrag, welches der Sachverständige Ende Mai 2016 vorlegte. Erstmals im Oktober 2017 erhob der Kläger beim Landgericht Göttingen Verzögerungsrüge, die er im Januar 2019 wiederholte. Knapp drei Jahre nach Vorlage des Gutachtens entschied die Kammer im März 2019 durch Beschluss, ein weiteres Ergänzungsgutachten einzuholen. Die Anleger nahmen ihre Klage im Oktober 2019 zurück, sodass das Ausgangsverfahren ohne Entscheidung in der Sache beendet wurde.
Der Kläger des beim Oberlandesgericht geführten Entschädigungsverfahrens verlangte 11.550,00 Euro von dem Land Niedersachsen als
Das LG habe das Verfahren im Verfahrensabschnitt nach Vorlage des ersten Gutachtens bis zur Entscheidung über die Einholung eines Ergänzungsgutachtens auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungs- und Bedenkzeit nicht ausreichend zügig gefördert. Weitere von dem Kläger gerügte Verzögerungen ergäben sich hingegen nicht. Nach heutigem Urteil ist der Kläger für die hierdurch erlittenen immateriellen Schäden, insbesondere die nachteiligen psychologischen Auswirkungen, wie Besorgnis, Ungewissheit, aber auch Rufschädigungen, die sich aus der ungewissen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2021
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)
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