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Der Streitwert für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen des unbefugten Verwendens eines Fotos im Rahmen eines privaten eBay-Verkaufs bemisst sich unter Zugrundelegung der Lizenzanalogie auf 300 €. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Kläger einen
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zu Gunsten des Beklagten. Ein Streitwert von 6.000 € für den
Der Kläger hatte hier den Lizenzsatz für das verwendete Bild mit 150 € bemessen. Dieser Betrag sei daher Ausgangspunkt für die Berechnung des Streitwerts gewesen. Da aber mit dem
Die lange Laufzeit des Urheberrechts habe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht streitwerterhöhend ausgewirkt. Die Nutzung des
Weiterhin sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu beachten gewesen, dass ein erhöhter Streitwert nicht im Interesse des Klägers gelegen habe. Die Notwendigkeit der vorgerichtlichen Abmahnung des Verletzten verbunden mit der Kostendeckelung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG führe nämlich dazu, dass der Urheber einen Teil seiner Abmahnkosten selbst zu tragen habe. Darüber hinaus werde der Urheber, der sich für eine Klage entscheide, immer zu bedenken haben, dass er selbst im Fall des Obsiegens, die von ihm verauslagten Kosten nicht in jedem Fall erfolgreich beitreiben könne. Es bestehe daher ein erhöhtes Kostenrisiko für den Kläger, welches seine Rechtsverfolgung im Falle von Urheberrechtsverstößen erschwere.
Den Streitwert setzt das Gericht auf insgesamt 600,- € fest, wobei 300,- € auf den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
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