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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 21.04.2005
2 W 225/04 -

OLG zur Umdeutung eines unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments

Testament muss aber den üblichen Formerfordernissen genügen

Wenn zwei nicht mit einander verheiratete Testatoren ein gemeinschaftliches Testament errichten, kann dieses unter Umständen in ein wirksames Einzeltestament umgedeutet werden. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.

Im Fall hatte die Erblasserin gemeinsam mit ihrer Tochter ein notarielles Testament errichtet. Sie setzten sich darin gegenseitig zu Vorerben ein. Die beiden Schwestern der Erblasserin sollten Nacherben sein.

Das Oberlandegericht stellte fest, dass ein gemeinschaftliches Testament gemäß § 2265 BGB nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften (§ 10 IV LPartG) errichtet werden kann. Insoweit sei das gemeinschaftliche Testament unwirksam.

Wäre ein gleich lautendes Einzeltestament erstellt worden?

Allerdings deutete das Gericht das Testament um (§ 140 BGB). Eine Umdeutung sei möglich, wenn sich ergebe, dass der Verfügende bei Kenntnis der Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments alle Anordnungen auch so in einer einseitigen letztwilligen Verfügung getroffen hätte. Außerdem müsse das (gemeinsame) Testament den Formerfordernissen eines Einzeltestaments genügen - also handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein.

Dies sah das Gericht im Fall als gegeben an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2007
Quelle: ra-online

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