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Nach der Trennung kann einer Lebenspartnerin gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit dem Kind der anderen Partnerin zu stehen, wenn die Lebenspartnerin eine enge Bezugsperson für das Kind ist. Entscheidend kommt es auf das Bestehen einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft an. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während des Bestehens einer
Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Ex-Partnerin stehe gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ein Recht auf Umgang mit den Kindern zu. Sie habe für die Kinder tatsächliche Verantwortung übernommen und sei daher eine enge Bezugsperson im Sinne der Vorschrift für die Kinder. Dies ergebe sich für das erste Kind bereits daraus, dass die Ex-Partnerin für längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Kind lebte. Sie hatte für ein Jahr Elternzeit genommen und sich um das Kind gekümmert. Der Auszug aus dem Haushalt erfolgte zu einem Zeitpunkt als das Kind bereits 18 Monate alt war.
Zwar hat die Ex-Partnerin mit dem zweiten Kind nicht für längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt, so das Oberlandesgericht. Denn das Kind war beim Auszug der Ex-Partnerin fünf Monate alt. Für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB sei aber das Leben in häuslicher Gemeinschaft keine zwingende Voraussetzung. Entscheidend sei vielmehr, dass eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bestanden haben muss, welche die Qualität einer Familie erreicht hat. Dies sei hier auch für das zweite Kind zu bejahen. Denn die Ex-Partnerin habe bis zum ersten Geburtstag deszweiten Kindes Umgangskontakte wahrgenommen und die soziale Elternschaft ausgeübt.
Nach Auffassung des Oberlandesgericht spricht für einen Umgangskontakt, dass dieser den Kindern ermögliche, eine Beziehung zu einer außerhalb ihrer sozialen Familie stehenden Peron zu entwickeln und dadurch Klarheit über ihre Familienverhältnisse und ihre eigene Herkunft im Sinne einer Identitätsfindung zu verschaffen.
Die Verweigerung von Umgangskontakten sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nur aus nachvollziehbaren Gründen möglich. Solche habe die Kindesmutter nicht vorgetragen. Die ablehnende Haltung der Kindesmutter sei als bloße Obstruktion anzusehen. Die bestehenden Konflikte zwischen den Beteiligten gehen sämtlich von der Kindesmutter aus. Diese verschließe sich ohne verständige Gründe einer konstruktiven Klärung mittels Durchführung einer gemeinsamen Mediation. Sie stelle ihre eigenen Befindlichkeiten vor das Wohl der Kinder und suche Konflikte mit der Ex-Partnerin.
Zudem gab das Oberlandesgericht zu bedenken, dass das Miterleben von konflikthaften Beziehungen durch Kinder nicht von vornherein als kindeswohlabträglich einzustufen sei. Das Miterleben von Problemen und Streitigkeiten und vor allem das Lösen derselben sowie Beständigkeit der Beziehungsgestaltung auch und gerade in angespannten Lebenssituationen sei für die kindliche Entwicklung und damit das Kindeswohl vielmehr als dienlich anzusehen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29592
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