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Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Berufung in dem Verfahren gegen die beklagte Volkswagen AG betreffend die Verringerung von Co2- Emissionen zurückgewiesen. Damit hat der Senat das klageabweisende Urteil des Landgerichts Braunschweig bestätigt.
Mit ihren Anträgen will die Klägerseite zum einen erreichen, dass der Beklagten untersagt wird, ab dem Jahr 2030 Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren herzustellen. Zum anderen soll das Gericht die Beklagte verpflichten, den CO2 Ausstoß durch die bereits produzierten Fahrzeuge zu verringern. Die Beklagte trage mit ihren Fahrzeugen und den dadurch veranlassten Emissionen zu dem weltweiten Klimawandel bei. Sie beeinträchtige damit grundgesetzlich geschützte Rechte der Klägerseite, insbesondere ihr Eigentum, ihre Gesundheit und ihre persönliche Freiheit.
Das OLG hat die Berufung als offensichtlich unbegründet erachtet und ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Klägerseite stünden die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 (analog), 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht zu. Der Gesetzgeber habe im Verkehrssektor verfassungskonforme und zur Klimaneutralität führende Regelungen geschaffen. Er sei damit seiner Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, nachgekommen. Da die Beklagte sich unstreitig an die gesetzlichen Vorgaben und Regelungen halte, könne weder das Inverkehrbringen von neuen Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren noch der damit im Zusammenhang stehende Ausstoß der Emissionen rechtswidrig sein. Insoweit verstoße die Beklagte auch nicht gegen ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten. Vielmehr müsse die Klägerseite die von ihr dargestellten Beeinträchtigungen angesichts dieses Umstandes dulden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerseite sich auf den Schutz ihrer Grundrechte berufe. Grundrechte, die in der Regel ausschließlich unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Bürger und Staat entfalteten, seien zwar bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen des Deliktsrechts wie §§ 1004, 823 BGB zu berücksichtigen. Allerdings reiche die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten gerade nicht weiter als deren unmittelbare Abwehrfunktion gegenüber dem Staat.
Da der Gesetzgeber mit dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2024
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34144
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