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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 29.11.2017
11 U 59/17 -

Kein unbeschränktes Wahlrecht bei Kinder­betreuungs­plätzen

Wechsel der Betreuungsform ist zumutbar

Das Oberlandesgerichts Braunschweig hat entschieden, dass eine Beschränkung des Wahlrechts zwischen Tageseinrichtungen und Kindertagespflege keine Amts­pflicht­verletzung des Trägers darstellt, wenn keine Betreuungsplätze mehr in der gewünschten Betreuungsform, hingegen in einer anderen Betreuungsform verfügbar sind. Ein Wechsel der Betreuungsform sei auch nicht generell unzumutbar.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mutter hatte gegen den Landkreis Northeim wegen Verletzung der Amtspflichten auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls geklagt, da der Landkreis ihrer Tochter erst zwei Monate nach Vollendung des ersten Lebensjahres einen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen konnte. Eine frühere Betreuung im Rahmen einer möglichen Kindertagespflege durch eine Tagesmutter lehnte die Kindesmutter ab, um das Kind nicht mit dem Wechsel der Betreuungsform zu belasten.

Auch Wahlrecht zwischen Tageseinrichtung und Kindertagespflege finde Grenzen

Das Landgericht Braunschweig wies die Berufung der Mutter gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Göttingen zurück. Die um zwei Monate verzögerte Bereitstellung eines Kindergartenplatzes durch den Landkreis begründe keine Verletzung eines - infolge des von den Erziehungsberechtigten ausgeübten Wahlrechts - bestehenden Anspruchs auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes. Das im Sozialrecht mit Vollendung des ersten Lebensjahres grundsätzlich uneingeschränkt bestehende Wahlrecht zwischen einer Tageseinrichtung und einer Kindertagespflege finde seine Grenzen, wenn keine Betreuungsplätze in der gewünschten Betreuungsform, hingegen in der anderen Betreuungsform verfügbar seien.

Änderung der Betreuungsform nicht generell unzumutbar

Unabhängig von dem nicht weiterverfolgten Angebot des Landkreises zur Kinderbetreuung im Rahmen einer Kindertagespflege durch eine Tagesmutter sei der Klägerin jedenfalls ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden anzulasten. Die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie einen zwischenzeitlich selbst beschafften Betreuungsplatz aufgegeben habe. Die Kindesmutter könne sich gegenüber dem Landkreis insbesondere nicht darauf berufen, dass ein bevorstehender Wechsel von der Betreuung im Rahmen einer Tagespflege durch eine Tagesmutter hin zu einer solchen in einem Kindergarten dem Wohle des Kindes widersprochen hätte und damit unzumutbar gewesen sei. Im konkreten Fall habe die Klägerin schon keine besonderen Umstände vorgebracht, welche die vorübergehende Betreuung durch die Tagesmutter als unzumutbar hätten erscheinen lassen. Schicksalhafte Wechselfälle des Lebens - etwa das Ausscheiden von Betreuungspersonen aufgrund Heirat, Schwangerschaft, Weiterbildung, Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze oder auch die Wohnsitzverlagerung der Eltern - würden hinzunehmende Wechsel der Bezugsperson auch im Falle der Betreuung innerhalb einer Betreuungsform mit sich bringen, so dass auch von einer generellen Unzumutbarkeit nicht ausgegangen werden könne.

Hintergrund:

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

§ 5 Wunsch- und Wahlrecht

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78 a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78 b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

2. die Erziehungsberechtigten

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

[...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online

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