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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 14.05.2018
11 U 31/18 -

Kein Widerrufsrecht für Verbraucher­darlehens­vertrag: Darlehensnehmer mit Darlehensverträgen zum Erwerb von Mehrfamilienhäusern mit mehr als Wohneinheiten ist als Unternehmer anzusehen

OLG Braunschweig zur Abgrenzung des Verbrauchers vom Unternehmer im Hinblick auf private Vermögensverwaltung

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass ein Darlehensnehmer, der Darlehensverträge zum Erwerb von Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten schließt, nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer handelt.

Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens streiten um die Wirksamkeit von zwei Darlehensverträgen. Die im Jahr 2010 geschlossenen Darlehen dienten dem Erwerb von Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 27 Wohneinheiten sowie Garagen und Stellplätzen. Der Kaufpreis betrug 880.000 Euro. Auf Wunsch des Beklagten schlossen die Parteien im März 2016 Aufhebungsvereinbarungen für die streitgegenständlichen Darlehen, die die Leistungen von Vorfälligkeitsentschädigungen unter Vorbehalt im Hinblick auf die Wirksamkeit des erklärten Widerrufes vorsahen.

OLG verneint Verbrauchereigenschaft

Entscheidend ging es bei dem vorliegenden Rechtsstreit darum, ob der Darlehensnehmer hier als Verbraucher gehandelt hat, denn nur dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Das Oberlandesgericht Braunschweig verneinte vorliegend die Verbrauchereigenschaft. Es führte aus, dass allein der Umstand, dass der Darlehensnehmer kein eigenes Büro unterhält und keine Hausverwaltung mit der Vermietung der Wohneinheiten beauftragt hat, nicht dazu führt, dass die Vermietung der Wohneinheiten der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. In einer Vielzahl von Unternehmen wird heute auf die Vorhaltung spezieller Büroräume verzichtet und werden Büroarbeiten unter Einsatz von EDV von verschiedenen Orten aus erledigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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