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Wird eine Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach ohne eine qualifizierter elektronische Signatur versendet, muss gemäß § 130 a Abs. 3 ZPO die unter dem Schreiben angegebene einfache Signatur mit dem Absender des Schreibens übereinstimmen. Die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur genügt nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien vor dem Landgericht Braunschweig im Jahr 2018 über die Wirksamkeit zweier Verbraucherdarlehensverträge zwecks Finanzierung eines Fahrzeugkaufs. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger, eine Rechtsanwalts-GmbH,
Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27527
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