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Das OLG Braunschweig hat darauf hingewiesen, dass Versicherungsnehmer unter Umständen leer ausgehen, wenn die Schadensanzeige bei der Vollkaskoversicherung erst dann erfolgt, wenn die in den Versicherungsbedingungen geregelte Meldefrist schon verstrichen ist.
Dem fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In dem Verfahren hatte die Klägerin die Beklagte als ihre
Das OLG Braunschweig führte in seinem Hinweisbeschluss aus, dass die Versicherungsnehmerin mit der verspäteten Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem
Durch die verspätete Meldung habe die Versicherung den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen können. Weil die Klägerin ihr beschädigtes Fahrzeug bald nach dem Unfall veräußert habe, sei auch eine Besichtigung des Fahr-zeugs nicht mehr möglich gewesen.
Die Versicherungsnehmerin nahm ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig nach dem Hinweisbeschluss zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)
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