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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 16.01.2020
11 U 131/19 -

Bei Schadensanzeige für Kaskoversicherung Meldefrist beachten

Kaskoversicherung darf bei Meldung eines Unfallschadens nach Ablauf der Meldefrist Entschädigung verweigern

Das OLG Braunschweig hat darauf hingewiesen, dass Versicherungsnehmer unter Umständen leer ausgehen, wenn die Schadensanzeige bei der Vollkasko­versicherung erst dann erfolgt, wenn die in den Versicherungs­bedingungen geregelte Meldefrist schon verstrichen ist.

Dem fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In dem Verfahren hatte die Klägerin die Beklagte als ihre Vollkaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Weil die Klägerin den Verkehrsunfall aber nicht innerhalb der Wochenfrist, sondern erst über ein Jahr später bei der Versicherung angezeigt hatte, ging sie leer aus.

Verspätete Anzeige stellt Verstoß gegen vertragliche Obliegenheit dar

Das OLG Braunschweig führte in seinem Hinweisbeschluss aus, dass die Versicherungsnehmerin mit der verspäteten Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Dass sie zunächst die berechtigte Erwartung gehabt habe, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen, ändere daran nichts. Die Meldefrist fange mit dem versicherten Ereignis zu laufen an, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich entschließe, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

Unfallhergang durch verspätete Meldung nicht mehr überprüfbar

Durch die verspätete Meldung habe die Versicherung den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen können. Weil die Klägerin ihr beschädigtes Fahrzeug bald nach dem Unfall veräußert habe, sei auch eine Besichtigung des Fahr-zeugs nicht mehr möglich gewesen.

Die Versicherungsnehmerin nahm ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig nach dem Hinweisbeschluss zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 28447 Dokument-Nr. 28447

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