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Verlangt ein Ehegatte zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs Auskunft über das Vermögen während der Trennungszeit, so muss der Zeitpunkt der Trennung sicher feststehen. Es ist unzulässig einen Zeitpunkt anzugeben, an dem die Ehegatten sicher schon getrennt waren. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Scheidung im Jahr 2011 verlangte der Ehemann von seiner Ehefrau
Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen zu, da ein genauer Trennungszeitpunkt nicht feststellbar sei.
Ein getrennt lebender Ehegatte könne von dem anderen zwar gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich auch Auskunft über das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25933
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