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Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage in Brand setzt, macht sich nicht wegen Brandstiftung (§ 306 StGB) strafbar, sondern wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Autofahrer von einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage geblitzt wurde, setzte er diese im Juli 2010 in Brand. Dies tat er, indem er ein Stoffstück in das Gerät steckte und dieses anzündete. Beide Vorinstanzen werteten dieses Vorgehen als eine
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zu Gunsten des Täters. Dieser habe durch seine Tatbegehung eine
Eine
Ebenfalls ausgeschlossen sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17839
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