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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 18.10.2013
1 Ss 6/13 -

Strafbarkeit der Sachbeschädigung bei Inbrandsetzen einer Ge­schwindig­keits­mess­anlage

Keine Strafbarkeit wegen Brandstiftung und Störung öffentlicher Betriebe

Wer eine Ge­schwindig­keits­mess­anlage in Brand setzt, macht sich nicht wegen Brandstiftung (§ 306 StGB) strafbar, sondern wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Autofahrer von einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage geblitzt wurde, setzte er diese im Juli 2010 in Brand. Dies tat er, indem er ein Stoffstück in das Gerät steckte und dieses anzündete. Beide Vorinstanzen werteten dieses Vorgehen als eine Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Da der Täter meinte, er habe nur eine Sachbeschädigung begangen, musste sich das Oberlandesgericht Braunschweig mit dem Fall beschäftigen.

Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung

Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zu Gunsten des Täters. Dieser habe durch seine Tatbegehung eine Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB begangen.

Keine Strafbarkeit wegen Brandstiftung

Eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei demgegenüber nicht in Betracht gekommen, so das Oberlandesgericht weiter. Denn zum einen sei eine Geschwindigkeitsmessanlage keine technische Einrichtung. Insofern fehle an dem erforderlichen Bezug zu einem Gewerbebetrieb oder einem Unternehmen. Zum anderen sei das Inbrandsetzen auch nicht gemeingefährlich gewesen. Die Strafbarkeit wegen Brandstiftung nach § 306 StGB setze voraus, dass die Tat generell geeignet ist neben dem Testobjekt, hier die Messanlage, auch andere Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Denn es sei lediglich die Messanlage beschädigt worden.

Keine Strafbarkeit wegen Störung öffentlicher Betriebe

Ebenfalls ausgeschlossen sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Strafbarkeit wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Geschwindigkeitsmessanlage der Abwehr von Gefahren dient. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr verfolge die Bußgeldbehörde mit der Messanlage das Ziel, Ordnungswidrigkeiten zu ermitteln und zu ahnden. Eine Gefahrenabwehr werde vorrangig damit nicht bezweckt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 90 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 90, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann

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