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Das Internetauktionshaus eBay darf bei Verstößen gegen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit die Konten von gewerblichen Verkäufern sperren. Bei Verstößen gegen die Vorgaben ist es eBay gestattet, die Verträge der Händler fristlos bzw. fristgerecht zu kündigen. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht.
In dem entschiedenen Fall wurde von einem Mitgliedskonto eines Computershops mehrfach im Rahmen von Auktionen auf Waren geboten, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. In den Fällen, in denen sich kein dritter Käufer fand, der Computershop also auf seinem höchsten Gebot "sitzenblieb", wurde der Verkauf "rückabgewickelt", um die bei Durchführung der Transaktion anfallenden eBay-Gebühren zu sparen.
Der Antrag des Computershops auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, seine Mitgliedskonten wieder frei geschaltet zu bekommen, ist vor dem Landgericht Potsdam ohne Erfolg geblieben.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zurückgewiesen.
Nach der nunmehr vorliegenden schriftlichen Entscheidungsbegründung stellt die zu Tage getretene versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zu Lasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß des Computershops dar, der die
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat zudem deutlich gemacht, dass er auch die vorsorglich von
Es stellt einen schweren Verstoß gegen die eBay Geschäftsbedingungen dar, wenn der Verkäufer versucht, das Auktionsergebnis zum Nachteil der Mitbieter zu beeinflussen ("shill-bidding"). eBay steht in einem solchen Fall das Recht zu, den Account zu sperren und das Vertragsverhältnis zu kündigen. (rao)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2009
Quelle: ra-online, OLG Brandenburg (pm/pt)
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Dokument-Nr. 8179
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