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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009
9 UF 85/08 -

Kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bei bewusster Verschleierung eigener Einkünfte

Mangelnde nacheheliche Solidarität führt zum Verlust des Unterhaltsanspruchs

Wenn ein geschiedener Ehegatte bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu seinem Einkommen macht, um höhere Unterhaltsansprüche vom Ex-Partner zu erzielen, stellt dies Prozessbetrug dar. Ein weiterer Unterhaltsanspruch ist dann möglicherweise nicht mehr gegeben. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg.

Nach Scheidung einer 24jährigen Ehe erhielt die Ehefrau von ihrem geschiedenen Ehemann aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Jahre 1990 etwas mehr als 1.000 DM monatlichen Unterhalt. Die Frau hatte in der Ehezeit überwiegend die beiden gemeinsamen Kinder versorgt. Der Mann erzielte ein gehobenes Einkommen und zahlte in den folgenden 19 Jahren Geschiedenenunterhalt in ungefähr dieser Höhe, wobei der Unterhaltsbetrag mehrfach durch die Gerichte angepasst wurde. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Frau voll erwerbsfähig sei und selbst Geld verdienen könnte. In der Annahme, dass sie nicht erwerbstätig sei, wurden geschätzte Erwerbseinkünfte von ihrem Unterhaltsanspruch abgezogen. Es verblieb ein so genannter Aufstockungsunterhalt, der zuletzt aufgrund eines vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht im Jahre 2005 geschlossenen Vergleichs 500 € monatlich betrug.

Ehemann bemängelt betrügerisches Verhalten der Ex-Frau

Der Mann erhob im Jahre 2007 beim Amtsgericht Liebenwerda Abänderungsklage mit dem Ziel, keinen Geschiedenenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Hierzu hat er vorgetragen, seine geschiedene Ehefrau habe sich im Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch verhalten. Sie habe Angaben zu ihrem Einkommen unterlassen bzw. unzutreffende Angaben dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen könnte.

OLG gibt Ehemann Recht

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Mann Berufung eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit am 07.05.2009 verkündetem Urteil das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und festgestellt, dass der Mann der Frau seit Oktober 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schuldet.

Falsche Berechnung aufgrund fehlerhafter Angaben

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Frau habe trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderungen nachweislich unvollständige Angaben zu den Einkünften gemacht, die sie hätte erzielen können. Deshalb seien in der Vergangenheit von ihrem Unterhaltsanspruch nur die fiktiven Einkünfte einer ungelernten Arbeitskraft abgezogen worden, obwohl sie tatsächlich höhere Einkünfte zu erzielen in der Lage gewesen wäre.

Keine weiteren Unterhaltszahlungen zumutbar

Geschiedene Ehegatten schuldeten einander nacheheliche Solidarität. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen stellten eine Verletzung daraus resultierender Pflichten und einen Prozessbetrug dar, weil sie geeignet seien, überhöhte Unterhaltsansprüche zu erwirken. Vor einem derartigen Hintergrunde erscheine es für den Mann nicht zumutbar, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Unterhaltsansprüche der Frau entfielen damit ganz.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 10.07.2009

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