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Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass ein 17-Jähriger und ein 12-Jähriger für Schäden haften, die sie durch unachtsames Autofahren an einem anderen Fahrzeug verursacht haben.
Im zugrunde liegenden Streitfall bastelten im April 2009 die beiden Jugendlichen - beide ohne Fahrerlaubnis - an einem abgemeldeten Fahrzeug herum, das der Mutter des älteren der beiden gehörte. Das Fahrzeug war auf einem Privatgrundstück abgestellt. Der 17-Jährige machte mit dem Fahrzeug Fahrübungen und fragte den 12-Jährigen, ob er nicht auch einmal eine Runde drehen wolle. Der Jüngere setzte sich auf den Schoß des Älteren ans Steuer. Als die beiden auf diese Weise anfahren wollten, machte das Fahrzeug einen Satz nach vorn, so dass es gegen ein auf demselben Grundstück geparktes Fahrzeug stieß, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kam für den Schaden nicht auf, weil das von den beiden Jugendlichen geführte Fahrzeug abgemeldet war.
Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen die beiden jugendlichen Fahrer eingeleiteten Strafverfahren ein. Eine Bestrafung des jüngeren der beiden Fahrer schied aus, weil er strafunmündig war. Der ältere Fahrer konnte nicht bestraft werden, weil der
Das Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilte mit Urteil vom 27. Januar 2012 auf die Klage des Eigentümers des beschädigten Fahrzeugs die beiden jugendlichen Fahrer zum Ersatz des Sachschadens. Die beiden zum Unfallzeitpunkt noch minderjährigen Fahrer hätten angesichts ihres Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können. Das Landgericht wies die Klage gegen die Eigentümerin des abgemeldeten Fahrzeugs ab. Auch eine Nutzungsentschädigung sprach es dem Geschädigten nicht zu.
Dagegen legte der Kläger Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht ein. Die Berufung führte dazu, dass der Kläger auch von der Eigentümerin des Unfallfahrzeugs
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg/ra-online
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