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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.02.2009
6 U 102/07 -

"Fakultativer Aufsichtsrat" haftet bei Pflichtverletzung

Aufsichtsrat hätte Geschäftsführer zur Stellung des Insolvenzantrages anregen müssen

Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH haften auf Schadensersatz bei Verletzung ihrer Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.

Die Stadt Doberlug-Kirchhain gründete im Jahre 1992 als alleinige Gesellschafterin die Stadtwerke Doberlug-Kirchhain GmbH. Im Gesellschaftsvertrag ist die Errichtung eines fakultativen Aufsichtsrates vorgesehen. Die sieben Aufsichtsratsmitglieder wurden jeweils durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt bestellt. Im September 2002 beschloss die Gesellschafterversammlung die Liquidation der Gesellschaft. Wenig später stellte der Liquidator der GmbH beim Amtsgericht Cottbus einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.1.2003 eröffnet.

Insolvenzverwalter klagt gegen Aufsichtsratsmitglieder

Im Jahre 2002 fanden noch erhebliche Zahlungsabflüsse aus dem Gesellschaftsvermögen und Zahlungen an die Gesellschaft statt. Der Insolvenzverwalter hat im Jahre 2005 gegen die letzten Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft Klage erhoben und Schadensersatz mit der Begründung gefordert, die Aufsichtsratsmitglieder hätten es unterlassen, trotz Vorliegens von Insolvenzgründen beim Geschäftsführer auf die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages hinzuwirken.

Landgericht wies Klage des Insolvenzverwalters ab

Das Landgericht Cottbus hat mit am 26.6.2007 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Insolvenzverwalter Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit am 17.2.2009 verkündetem Urteil das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert, fünf der beklagten Aufsichtsratsmitglieder zur Zahlung von rund 900.000 €, zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder zur Zahlung von geringeren Beträgen verurteilt und rund 30 % der Klageforderung abgewiesen.

OLG gibt der Klage statt

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt, dass die Satzung der Gesellschaft die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder für Pflichtverletzungen ausschließe. Auch der Umstand, dass die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder möglicherweise nicht mehr als eine Aufwandsentschädigung darstelle, schränke ihre Haftung nicht ein. Dem möglicherweise erheblichen Haftungsrisiko der Aufsichtsratsmitglieder werde durch eine Vorschrift in der Kommunalverfassung Rechnung getragen. Danach seien die Gemeinden gegenüber ihren Vertretern in Aufsichtsräten zum Ersatz verpflichtet, wenn diese aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht würden. Dies sei der Sache nach eine Haftpflichtversicherung.

Aufsichtsrat hätte Geschäftsführer zur Stellung des Insolvenzantrages anregen müssen

Die Aufsichtsratsmitglieder hätten gegen ihre Verpflichtung zur Überwachung der Geschäftsführung verstoßen. Sie hätten Monate vor dem Insolvenzantrag davon Kenntnis erlangt, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig sei. Zwar könne der Aufsichtsrat dem Geschäftsführer keine Weisungen erteilen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Geschäftsführer auf einen entsprechenden Hinweis des Aufsichtsrats einen Insolvenzantrag gestellt hätte, zumal die verzögerte Stellung eines Insolvenzantrages unter Strafe steht.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es seit dem Jahre 1939 kein höchstrichterliches Urteil zur Haftung eines fakultativen Aufsichtsrates in einer GmbH bei unterlassenem Insolvenzantrag gegeben habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

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