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Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH haften auf Schadensersatz bei Verletzung ihrer Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Die Stadt Doberlug-Kirchhain gründete im Jahre 1992 als alleinige Gesellschafterin die Stadtwerke Doberlug-Kirchhain GmbH. Im Gesellschaftsvertrag ist die Errichtung eines fakultativen Aufsichtsrates vorgesehen. Die sieben Aufsichtsratsmitglieder wurden jeweils durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt bestellt. Im September 2002 beschloss die Gesellschafterversammlung die Liquidation der Gesellschaft. Wenig später stellte der Liquidator der GmbH beim Amtsgericht Cottbus einen
Im Jahre 2002 fanden noch erhebliche Zahlungsabflüsse aus dem Gesellschaftsvermögen und Zahlungen an die Gesellschaft statt. Der
Das Landgericht Cottbus hat mit am 26.6.2007 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Dagegen hat der
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt, dass die Satzung der Gesellschaft die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder für Pflichtverletzungen ausschließe. Auch der Umstand, dass die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder möglicherweise nicht mehr als eine Aufwandsentschädigung darstelle, schränke ihre Haftung nicht ein. Dem möglicherweise erheblichen Haftungsrisiko der Aufsichtsratsmitglieder werde durch eine Vorschrift in der Kommunalverfassung Rechnung getragen. Danach seien die Gemeinden gegenüber ihren Vertretern in Aufsichtsräten zum Ersatz verpflichtet, wenn diese aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht würden. Dies sei der Sache nach eine Haftpflichtversicherung.
Die Aufsichtsratsmitglieder hätten gegen ihre Verpflichtung zur Überwachung der Geschäftsführung verstoßen. Sie hätten Monate vor dem
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es seit dem Jahre 1939 kein höchstrichterliches Urteil zur Haftung eines fakultativen Aufsichtsrates in einer GmbH bei unterlassenem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
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Dokument-Nr. 7620
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