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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010
5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09 -

OLG Brandenburg: "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten unzulässig

Parkordnung beinhaltet keine vertraglich Verpflichtung, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg kann Besuchern der Parkanlagen und Schlösser nicht das Fotografieren und das anschließend gewerbliche Verwerten der Bilder untersagen. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht und hat damit die so genannte "Knipsgebühr" gekippt.

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg nimmt in drei Verfahren einen Fotografen und zwei Fotoagenturen auf Unterlassung der gewerblichen Verbreitung von Ablichtungen der ihr von den Ländern Berlin und Brandenburg zu Eigentum und zu Verwaltungszwecken übertragenen Parkanlagen und Schlösser in Anspruch. Außerdem begehrt sie deswegen Schadensersatz. Der Streit betrifft Fotos und Filme, die in und von den Parkanlagen der Stiftung aus gefertigt worden sind, dagegen nicht Innenaufnahmen in den Gebäuden.

Fotos zum Download im Internet angeboten

Der Fotograf hatte eine DVD erstellt, die u. a. die Parkanlagen und Schlösser und weitere historische Gebäude in Potsdam zeigen. Die Fotoagenturen hatten in einem Bildportal für Print-Medien im Internet Bilder von den Parkanlagen und Außenansichten der Schlösser zum Download gegen Gebühren bereit gestellt.

Stiftung besteht auf ausschließliches Recht zu Verwertung von Fotos

Die Stiftung vertritt die Ansicht, aus ihrem Eigentum an den Kulturobjekten lasse sich ihr ausschließliches Recht an Fotos und deren gewerblichen Verwertung herleiten. Außerdem habe sie seit 2005 durch ihre Parkordnung ein unter Erlaubnisvorbehalt stehendes Verbot der Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken verhängt. Jeder Besucher, der an Tafeln mit entsprechenden Hinweisen vorbei die Parkanlagen betrete, sei an diese ausgehängten Bedingungen gebunden.

OLG weist Klage ab

Das Landgericht Potsdam hatte allen drei Klagen stattgegeben. Auf die dagegen eingelegten Berufungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht die Klagen der Stiftung abgewiesen.

Kein Vorrecht des Eigentümers zur Verwertung der Bilder

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, es gebe kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr habe der Fotograf oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen. Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen werde. Diese Möglichkeit habe allerdings nur ein Privateigentümer, nicht dagegen die Stiftung. Ihr sei das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg deswegen übertragen worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Fehlende Einlasskontrollen suggeriert unbeschränkten Zutritt für Besucher

Das Oberlandesgericht hat außerdem entschieden, dass die Besucher der Parkanlagen auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet seien, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden können, müssten Besucher den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, solange sich der Parkbesucher ordentlich beträgt und die Anlagen nicht schädigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2010
Quelle: ra-online, OLG Brandenburg

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