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Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg kann Besuchern der Parkanlagen und Schlösser nicht das Fotografieren und das anschließend gewerbliche Verwerten der Bilder untersagen. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht und hat damit die so genannte "Knipsgebühr" gekippt.
Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg nimmt in drei Verfahren einen Fotografen und zwei Fotoagenturen auf Unterlassung der gewerblichen Verbreitung von Ablichtungen der ihr von den Ländern Berlin und Brandenburg zu Eigentum und zu Verwaltungszwecken übertragenen Parkanlagen und Schlösser in Anspruch. Außerdem begehrt sie deswegen Schadensersatz. Der Streit betrifft
Der Fotograf hatte eine DVD erstellt, die u. a. die Parkanlagen und Schlösser und weitere historische Gebäude in Potsdam zeigen. Die Fotoagenturen hatten in einem Bildportal für Print-Medien im Internet Bilder von den Parkanlagen und Außenansichten der Schlösser zum Download gegen Gebühren bereit gestellt.
Die Stiftung vertritt die Ansicht, aus ihrem Eigentum an den Kulturobjekten lasse sich ihr ausschließliches Recht an
Das Landgericht Potsdam hatte allen drei Klagen stattgegeben. Auf die dagegen eingelegten Berufungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht die Klagen der Stiftung abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, es gebe kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr habe der Fotograf oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen
Das Oberlandesgericht hat außerdem entschieden, dass die Besucher der Parkanlagen auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet seien, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden können, müssten Besucher den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, solange sich der Parkbesucher ordentlich beträgt und die Anlagen nicht schädigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2010
Quelle: ra-online, OLG Brandenburg
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