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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 11.09.2014
5 U 105/13 -

Telefonkosten aufgrund gestohlener SIM-Karte: Notieren der PIN auf SIM-Karte ist grob fahrlässig

Telefonfirma darf Zahlung der Telefonkosten verlangen

Wird auf einer SIM-Karte die PIN notiert und wird diese anschließend gestohlen, so ist der Inhaber der SIM-Karte verpflichtet, die durch die unbefugte Nutzung verursachten Telefonkosten zu bezahlen. Denn die Verknüpfung von SIM-Karte und PIN ist grob fahrlässig. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Telekommunikationsunternehmen verlangte von einem seiner Kunden die Bezahlung einer Telefonrechnung. Dieser weigerte sich jedoch dem nachzukommen. Zur Begründung führte er an, dass er die Telefonkosten nicht verursacht habe. Ihm sei nämlich die SIM-Karte gestohlen worden. Das Telekommunikationsunternehmen ließ dies jedoch nicht gelten und erhob Klage auf Zahlung.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Neuruppin wies die Klage jedoch ab. Zwar stehe einem Telekommunikationsunternehmen ein Anspruch auf Zahlung zu, wenn durch die unbefugte Verwendung einer SIM-Karte Kosten entstehen und der Karteninhaber die unbefugte Benutzung zu verschulden hat. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Kunde habe die Karte in seiner verschlossenen Wohnung nicht für jeden sichtbar aufbewahrt. Er sei daher weder für den Diebstahl noch für die unbefugte Verwendung verantwortlich gewesen. Gegen diese Entscheidung legte das Telekommunikationsunternehmen Berufung ein.

Oberlandesgericht bejahte Anspruch auf Bezahlung der Telefonkosten

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Telekommunikationsunternehmens und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Unternehmen habe der Anspruch auf Bezahlung der Telefonkosten zugestanden.

Kunde hatte unbefugte Benutzung der SIM-Karte zu verschulden

Der Kunde sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts für die unbefugte Verwendung der SIM-Karte verantwortlich gewesen. Denn er habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die PIN auf die SIM-Karte notiert und somit miteinander fest verknüpft. Der Dieb habe daher nur in den Besitz der Karte gelangen müssen, um unbefugt damit zu telefonieren. Unter Heranziehung der Rechtsprechung zur Aufbewahrung von EC-Karten wertete das Oberlandesgericht die Verknüpfung von Karte und PIN als grob fahrlässig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Neuruppin, Urteil vom 07.11.2013
    [Aktenzeichen: 5 O 12/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2014, 775Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 775
  • NJW 2014, 3457Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3457

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