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Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 02.08.2017
4 U 84/16 -

Berufung der "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V." erfolglos

Verein hat keinen Anspruch auf das Aufstellen von Hinweisschildern für "Nudelmesse"

Die Berufung des eingetragenen Vereins "Kirche des fliegenden Spaghettimonsters Deutschland" gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im zugrundeliegenden Fall begehrt der Verein mit seiner Klage, das Land Brandenburg dazu zu verurteilen, das Aufstellen von Schildern mit Hinweisen auf die wöchentlich stattfindende „Nudelmesse“ an drei Straßen am Ortseingang von Templin zu dulden. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass er berechtigt sei, entsprechende Schilder aufzustellen.

Verein sieht sich als im Grundgesetz unter besonderen Schutz stehende Weltanschauungsgemeinschaft

Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob sie im Dezember 2014 in einem Gespräch bereits eine Vereinbarung geschlossen haben, die den Verein zum Aufstellen der Hinweisschilder berechtigte. Das Land Brandenburg hatte eine solche Vereinbarung in Abrede gestellt und sich außerdem darauf berufen, dass es eine entsprechende Vereinbarung jedenfalls wirksam gekündigt habe. Dem hat der Kläger entgegengehalten, dass ein freies Recht zur Kündigung nicht bestehe, da er als Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen sei, deren Tätigkeit in der Verfassung des Landes Brandenburg sowie im Grundgesetz unter besonderen Schutz und den Religionsgemeinschaften gleichgestellt sei.

Keine Pflicht zur Gleichbehandlung aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatzes

Das Oberlandesgericht lässt in seiner die Klageabweisung bestätigenden Entscheidung dahingestellt, ob vom Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Parteien ausgegangen werden müsse. Den hierzu angebotenen Zeugenbeweis hat das Gericht nicht erhoben, da er jedenfalls von einer wirksamen Kündigung einer möglicherweise geschlossenen Vereinbarung ausgeht. Zur Begründung wird ausgeführt, das Land sei nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, den klagenden Verein mit Religionsgemeinschaften gleich zu behandeln. Deren Recht zum Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste sei in einer Richtlinie des Bundesinnenministeriums geregelt, die das Land beachte.

Verein rechtlich weder Religionsgemeinschaft noch Weltanschauungsgemeinschaft

Der klagende Verein sei demgegenüber rechtlich weder als Religionsgemeinschaft noch als Weltanschauungsgemeinschaft zu beurteilen. An dem für Religionsgemeinschaften charakteristischen Bezug auf eine den Menschen überschreitende und umgreifende Wirklichkeit, einen Gottesbezug, fehle es schon nach dem Inhalt der Satzung und dem eigenen Vortrag des Vereins.

Merkmal einer Weltanschauung

Der Verein sei aber auch nicht als Weltanschauungsgemeinschaft einzuordnen, da eine gemeinsame Weltanschauung der Mitglieder fehle. Wesentliches Merkmal einer Weltanschauung sei ein konsistentes Gedankensystem, das sich umfassend mit Fragen nach dem Wesen und Sinn der Welt und der Existenz des Menschen in der Welt befasse und zu daraus abgeleiteten Werturteilen gelange.

Satirische Auseinandersetzung mit Religion

Der Verein verfolge nach seiner Satzung und seinem Auftreten in der Öffentlichkeit demgegenüber das Ziel, sich satirisch mit Anschauungen auseinander zu setzen, die als intolerant und dogmatisch empfunden werden. Als Mittel der Religionssatire imitiere und verfremde er Texte und Symbole, die christlicher Religion entlehnt seien, wie z. B. das „Monsterunser“ oder ein auf das „Fliegende Spaghettimonster“ bezogenes „Glaubensbekenntnis“. Die darin geäußerte Kritik an Überzeugungen Anderer stelle kein umfassend auf die Welt bezogenes Gedankensystem im Sinne einer Weltanschauung dar.

Kein Anspruch auf Aufstellen von Hinweisschildern

Das beklagte Land sei daher jedenfalls berechtigt gewesen, die streitige Vereinbarung mit dem Kläger zu kündigen. Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, der zum Aufstellen von Hinweisschildern berechtige, sei aufgrund derselben Erwägungen ebenso wenig begründet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2017
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 13.04.2016
    [Aktenzeichen: 11 O 327/15]
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