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Widerspricht die Ausführungsplanung eines Architekten der Baugenehmigung, so rechtfertigt dies die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags. Der Architekt kann dann kein weiteres Honorar verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2004 wurde eine Architektin mit dem Neubau eines Einfamilienhauses beauftragt. Nachfolgend stellte sich heraus, dass die
Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab. Ein Anspruch auf weiteres Honorar bestehe nicht, da die Bauherrin den
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Architektin zurück. Ihr stehe kein Honoraranspruch zu. Die außerordentliche Kündigung sei als
Die Kündigung sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts gerechtfertigt gewesen, da die
Die baugenehmigungswidrige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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