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Eine fristlose Kündigung durch den Mieter wegen wiederholt auftretender Mängel setzt eine vorherige Abmahnung voraus. Eine solche ist nicht wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 1 BGB entbehrlich, wenn der Vermieter jedes Mal um Mängelbeseitigung bemüht war. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte die Mieterin von Gewerberäumen in Brandenburg im Juli 2015 das Mietverhältnis fristlos. Hintergrund dessen war, dass es seit dem Jahr 2003 insgesamt zu 7 Wassereintritten kam, obwohl die Vermieter stets Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen hatten. Die Mieterin begründete ihre Kündigung damit, dass die Vermieter nicht in der Lage seien, die Dichtigkeitsmängel zu beseitigen. Die Vermieter akzeptierten die
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2021
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30195
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