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Werden über die Nutzung von Wohnraum und Gewerberäumen zwar zwei Verträge geschlossen, diese aber miteinander rechtlich verbunden, so liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor. Eine separate Kündigung eines der Mietverhältnisse ist dann nicht möglich. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt in einer Remise in Potsdam Räume zur Nutzung als Wohnung und als Rechtsanwaltskanzlei angemietet. Zwar hatten die Mietvertragsparteien zwei getrennte Mietverträge über die Nutzungen abgeschlossen, jedoch enthielten beide Verträge eine Klausel, wonach der Mietvertrag an den Gewerbemietvertrag bzw.
Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab. Zwar liege kein
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts. Der Räumungsanspruch des Vermieters bestehe nicht, da die
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29535
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