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Wenn die städtische Regenentwässerung einem Starkregen wie er etwa nur alle 30 bis 40 Jahre auftritt, nicht mehr standhalten kann, muss ein Grundstückseigentümer die Folgen der Überschwemmungen selbst tragen. Das gilt jedenfalls dann wenn die städtische Regenentwässerung so ausgelegt ist, dass sie selbst Starkregen standhalten kann, der in seiner Stärke nur einmal in fünf Jahren auftritt. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Die Stadt Fürstenwalde hatte 1996 in einem Bebauungsplan für die Neubausiedlung Kastanienallee vorgesehen, dass Regenwasser in Mulden entlang der Straßen und auf den jeweiligen Grundstücken versickern sollte. Am 12.8.2002 kam es in diesem Neubaugebiet nach heftigen Regenfällen zu Überschwemmungen. Regen dieser Stärke kommt höchstens alle 30 bis 40 Jahre vor. Ein Hauseigentümer hatte die Gemeinde auf Schadensersatz verklagt, weil er meinte, dass die von ihr geplante Regenentwässerung unzureichend sei.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte die Klage bereits abgewiesen. Jetzt blieb der geschädigte Hauseigentümer auch bei dem Oberlandesgericht erfolglos.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Brandenburg bestätigte, dass die Stadt Fürstenwalde nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil die Regenentwässerung einem Regen standgehalten hätte, wie er in dieser Stärke in fünf Jahren erfahrungsgemäß einmal auftritt. Das Risiko, durch seltener auftretenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 08.06.2007
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Dokument-Nr. 4369
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