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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2023
13 WF 6/23 -

Nicht sorgeberechtigter Kindesvater muss bei Entscheidung über Namensänderung des Kindes angehört werden

Ausnahme nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen

Ein Kindesvater muss auch dann gemäß § 160 Abs. 1 FamFG bei einer Entscheidung zur Namensänderung angehört werden, wenn er nicht sorgeberechtigt ist. Davon kann gemäß § 160 Abs. 3 FamFG nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2014 lebten die im Jahr 2011 geborene Zwillinge bei Pflegeeltern in Brandenburg. Sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater hatten nicht mehr die elterliche Sorge inne. Im Dezember 2021 beantragten die Pflegeltern beim Amtsgerichts Senftenberg die Genehmigung zur Beantragung der Änderung des Familiennamens der Kinder. Nachdem das Gericht sämtliche Beteiligten, bis auf den Kindesvater, angehört hatte, gab es dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Fehlende Anhörung des Kindesvaters begründet schwerwiegenden Verfahrensmangel

Das Oberlandesgericht Brandenburg sah in der fehlenden Anhörung des Kindesvaters einen schwerwiegenden Verfahrensmangel. Der Kindesvater hätte trotz dessen, dass er nicht das Sorgerecht hat, gemäß § 160 Abs. 1 FamFG angehört werden müssen. Unerheblich sei auch, dass der Familienname der Kinder nicht mit dem Familiennamen des Kindesvaters übereinstimme. Die Anhörungspflicht knüpfe allein an die rechtliche Elternstellung und nicht an eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit.

Kein Absehen von Anhörung des Kindesvaters

Von der Anhörung habe nicht gemäß § 160 Abs. 2 Satz 2 FamFG abgesehen werden können, so das Oberlandesgericht, da sich diese Vorschrift nur auf Verfahren betreffend der Vermögenssorge des Kindes beziehe. Ein schwerwiegender Grund, der gemäß § 160 Abs. 3 FamFG eine Anhörung des Kindesvaters rechtfertigen könne, liege nicht vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2023
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Senftenberg, Beschluss vom 24.11.2022
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