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Der leibliche Vater eines Kindes, der nicht der rechtliche Vater ist, kann auch dann ein Umgangsrecht zustehen, wenn dies die Eltern des Kindes nicht wollen. Nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es entscheidend darauf an, ob der Umgang dem Kindeswohl dient. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Ehefrau eine außereheliche Affäre gehabt, woraus ein Kind entstand. Das Kind lebte nachfolgend im Haushalt der Mutter. Der leibliche Vater wollte nunmehr zu seinem mittlerweile einjährigen Kind eine Beziehung aufbauen und verlangte daher ein Umgangsrecht. Die Mutter des Kindes verweigerte dies. Sie führte an, dass ihr Ehemann ihr zwar den Ehebruch verziehen habe, er sich aber im Falle eines Umgangsrechts des leiblichen Vaters mit dem Kind von ihr trennen würde. Der leibliche Vater hielt dies für unbeachtlich und beantragte beim Amtsgericht Senftenberg Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Anordnung eines Umgangsrechts mit dem Kind.
Das Amtsgericht Senftenberg lehnte den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab, da seiner Auffassung nach für den Antrag auf Anordnung eines Umgangsrechts keine Erfolgsaussicht bestünde. Ein
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des leiblichen Vaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Antrag auf Anordnung eines Umgangsrechts mit dem Kind gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB sei erfolgsversprechend.
Die Annahme der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs des leiblichen Vaters mit dem Kind setze voraus, so das Oberlandesgericht, dass die vom
Demgegenüber genüge der Umstand, dass sich die Eltern beharrlich weigern, einen
Danach sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts dem leiblichen Vater für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, damit die Voraussetzungen des § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB geklärt werden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28337
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